Der Fotograf bleibt immer Urheber. Nach Veröffentlichung (wenn auch spät) eines Lichtbildes sieht des aber, was die Verwendungsrechte angeht, anders aus.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html
Wenn wir hier einen Fachanwalt haben, würde ich mich sehr über eine fachlich versierte Einschätzung freuen. Meine Einschätzung basiert nur auf dem Schulfach Recht auf der Meisterschule. Und das ist auch schon was her.
Ergebnis 1 bis 20 von 31
Hybrid-Darstellung
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29.04.2017, 22:05 #1Beste Grüße, Sebastian
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