Die Eltern können strafrechtlich nicht verfolgt werden gem. STGB § 258 (Strafvereitelung), Abs. 6. (Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei). Wußte ich bisher auch nicht.
Beim Sohn ist das Jugendamt involviert. Vorstellbar und wünschenswert wäre, vorzugsweise in Zusammenarbeit mit den Eltern, eine therapeutische Maßnahme. Eventuell mit vorheriger gutachterlichen Stellungnahme. Bei Weigerung der Eltern, eventuelle Beantragung familiengerichtlicher Entscheidung.