Und um es vielleicht an der Stelle mal noch abschließend zu ergänzen: Rolex ist sicher ein tolles Unternehmen mit tollen Produkten zusammen mit einer entsprechenden Firmenphilosophie. Daneben gibt es aber auch ein BGB, in welchem der allgemein gültige Rahmen zum Thema Garantie und Gewährleistung definiert ist. Und über den kann sich selbst Rolex nicht hinwegsetzen. Wie es an irgendeiner anderen Stelle ja bereits geschrieben wurde: man könnte ja nicht mal mehr eine Uhr verschenken, ohne damit gleich die Garantie zunichte zu machen. Spätestens bei diesem Gedanken müsste in jedem doch bezüglich der Sinnhaftigkeit der Aussagen im Artikel ein Zweifel aufkeimen, oder?![]()
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01.12.2016, 08:08 #1Nicht das Erzählte reicht - nur das Erreichte zählt!
Beste Grüße,
Matthias
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01.12.2016, 10:26 #2
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die jeder - Hersteller oder Händler - aussprechen kann und an die er nach belieben Bedingungen und Einschränkungen knüpfen hann. Das kann das Vorhandensein einer ausgefüllten Garantiekarte sein, das kann auch die Einschränkung auf den Erstkäufer sein und damit der Ausschluss der Übertragbarkeit.
Macht z.B. Panasonic bei seinen Geräten so: http://www.panasonic.com/content/dam...uli%202014.pdf
Zitat: "Um die kostenlose Fehlerbeseitigung in Anspruch nehmen zu können, muss der vollständig vom Händler ausgefüllte Geräteschein und/oder der Kaufbeleg vorgelegt werden." ... "Der Anspruch auf kostenlose Fehlerbeseitigung durch die Panasonic Deutschland bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar. "
Ja, wenn man etwas verschenkt, sollte man darauf achten, dass nicht der Name des Käufers auf der Rechnung auftaucht, denn der Hersteller könnte sich tatsächlich auf solche Bedingungen berufen.
Gesetzlich geregelt ist die Sachmängelhaftung. Diese verpflichtet den Verkäufer gegenüber dem Käufer und nicht etwa gegenüber einer beliebigen Person, die die Ware in der Folge erhalten hat. D.h. ein etwaiger Beschenkter hat rechtlich keinen Ansprüch gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer. I.d.R. sind die Händler kulant und sehen über diesem Umstand hinweg, aber rein rechtlich betrachtet ist nur der Käufer/Verschenker derjenige, der den Händler/Verkäufer in die Pflicht nehmen kann (kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche §§ 434, 437 BGB). Der Beschenkte hat auch Rechte, allerdings gegenüber dem Schenker (schenkungsrechtliche Gewährleistungsansprüche 524 BGB).--
Beste Grüße, Andreas
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