Zitat Zitat von Lord Sinclair Beitrag anzeigen
Und ob irgeind handgeschriebener Zettel von einem Rechnungsblock einwandfrei ist, wage ich zu bezweifeln.
Wenn es sich um einen privaten Kaufvertrag handelt, ist "irgendein Fresszettel" ausreichend. Hier gibt es keinerlei Regularien, wie dieser auszusehen hat. Meinetwegen sogar auf einem Bierdeckel oder einer Serviette.

Zitat Zitat von Lord Sinclair Beitrag anzeigen
Ich habe die Frage ernsthaft gestellt und hoffe immer noch auf fachkundige Antworten.
Liest Du hier:

Der Begriff der Privatrechnung ist gesetzlich nicht normiert.

Umgangssprachlich wird darunter in der Regel eine Rechnung von einer Privatperson verstanden, also wenn z.B. eine Privatperson z.B. für einen Verkauf eine "Rechnung" ausstellt. Teilweise wird unter einer Privatrechnung aber auch eine Rechnung aus dem Bereich des Privatrechtes, also des Zivilrechts verstanden, insbesondere im Bereich des privaten Krankenversicherungsrechts. Anders als bei Rechnungen von Unternehmern und Selbstständigen, die in der Regel der Umsatzsteuer unterliegen und daher gewisse Formvorschriften einhalten müssen, gibt es keine gesetzlichen Regelungen für Rechnungen von Privatpersonen an andere Privatpersonen. Es ist jedoch darauf zu achten, ob durch die Rechnungserstellung an sich nicht bereits eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen wäre.


Quelle: http://www.deutsche-anwaltshotline.d...privatrechnung


Wenn es sich um eine Rechnung eines Händlers handelt, gibt es folgende Regularien zwecks Anerkennung:


Rechnungen müssen nach geltendem Recht gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben enthalten:

Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Beachte: Die vorstehenden Angaben sind für Rechnungen mit einem Betrag von über 150 Euro brutto gültig. Darunter gelten Erleichterungen für so genannte Kleinbetragsrechnungen


Quelle: https://www.frankfurt-main.ihk.de/re...flichtangaben/


Zitat Zitat von Lord Sinclair Beitrag anzeigen
Lauter Spekulationen und Halbwissen.
Mich hätte eben zu dem Thema eine kompetente Auskunft eines Fachmanns interessiert.
Einen solchen scheint es in unseren Reihen nicht zu geben.
Nix Spekulation und Halbwissen, sondern harte Fakten.

Darüber Hinaus empfehle ich Dir, alle Fragen die Dich bewegen aufzuschreiben und Dir aus den gelben Seiten einen Steuerberater herauszusuchen. Diesem gibst Du Deinen Fragenkatalog vorab zur Durchsicht und machst dann zwecks Besprechung einen Termin mit ihm aus. Somit hast Du dann die gewünschte Bestätigung eines Fachmanns.

Geht ganz easy.