Original von Butch
Original von Ex Tunc
Andreas: 1. war von Einfuhr keine Rede, 2. nicht ganz richtig, denn auch die Einfuhr von Fakes zum privaten Gebrauch ist innerhalb der Zollfreigrenzen (dabei ist der Preis des Fakes massgeblich, ca. 175 Euro) gestattet, siehe Art. 10 EG-Produktpiraterieverordnung.
Entschuldige, aber wo steht denn das?
In meiner Ausgabe jedenfalls kein Wort davon-eher das Gegenteil:
gut gut, stimmt ja, hatte noch die alte VO 3295/94 vorliegen, die auch noch im neuesten Ströbele/Hacker drin ist.

Jetzt (in der VO 1383/2003) ist es Artikel 3 Abs. 2, der lautet:

Enthält das persönliche Gepäck von Reisenden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, und liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

hier die Einverleibung ins deutsche Recht in § 146 MarkenG (noch alte Version):

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.