In der Schweiz wäre der Straftatbestand der Sachentziehung erfüllt, ein Antragsdelikt. Als Betroffener würde ich umgehend bei der Polizei Anzeige erstatten.

Ausserdem würde ich den Händler mittels Einschreiben zur sofortigen Herausgabe der Uhr auffordern, ihn vor Beschädigungen oder anderer Manipulationen der Uhr warnen und mir die Einforderung von Schadenersatz vorbehalten. Rückt er die Krone nicht heraus, kann die Uhr mittels einer vorsorglichen Massnahme wegen Besitzes- und Eigentumsentzug herausverlangt werden.

Viel Erfolg!

Gruss, Valentin