StVO Anlage 2 Abschnitt 8 Nr. 61:
'Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 (Haltverbot) und 286 (eingeschränktes Haltverbot) heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.'

http://www.dvr.de/betriebe_bg/daten/stvo/anlage2.htm#a8