hallo, leider wird in diesem thread wie öfters wennn es hier um gewerbliche schutzrechte geht einiges durcheinander geworfen.
meistens wird handeln im geschäftlichen verkehr nicht von privaten handlungen abgegrenzt.
hier wird nun gemeint man könne sich kings's juwelier nennen und deswegen eine krone in der art der rolex-krone als Bildmarke (noch dazu für uhren und schmuck) verwenden. vielleicht kann andreas dazu eine fundstelle nennen. § 14 MarkenG spricht jedenfalls eindeutig dagegen. selbstverständlich existieren eingetragene marken von rolex (sog. wort/bildmarke mit der krone) die durch die verwendung einer ähnlichen krone verletzt werden, noch dazu falls es sich um waren in derselben klasse handelt, womit die verletzte marke noch nicht mal bekannt sein muss; was aber bei rolex sowieso der fall ist (50% bekanntheitsgrad ist hier gefordert).
eine ausnahme ist in § 23 (1) MarkenG kodifiziert, wonach der Inhaber einer Marke niemandem verbieten kann, seinen eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (solnage dies nicht gegen die guten Sitten verstößt). Dies gilt nicht für geschäftliche Bezeichnungen und schon gar nicht für Abbildungen, die einen Zusammenhang mit der geschäftl. Bezeichnung aufweisen.