Lieber René,

meines Erachtens bestätigen beide Links meine geäußerte Meinung.

Im ersten von Dir genannten Link wird meine These bestätigt:
Auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren, die zudem teilweise mit Gold oder Platin besetzt sind, handelt es sich nicht um "Wertsachen" im Sinne von § 21 Nr. 1 lit. c AHR 2004 als "Schmucksachen" oder "Sachen aus Gold oder Platin".


Im zweiten Link wird von einer Golduhr gesprochen. Da sie aus Gold ist, fällt sie unter den Wertsachenbegriff, da aus Gold bestehend.
Nichts anderes habe ich geschrieben.

Auch das OLG RLP hätte, wenn die in Rede stehenden Uhren aus Gold gewesen wären, genauso entschieden, wie es die Kollegen im zweiten Fall getan haben.

Im Zweifel die Sachlage mit der eigenen Versicherung abzustimmen, ist natürlich nie verkehrt, da viele Versicherer mittlerweile eigene "Lösungsansätze" für diese Problematik haben.