Es gab dazu mal ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.12 O 416/06 §§ 31, 43, 97 UrhG
Das Landgericht Düsseldorf hat - im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung - erneut entschieden, dass bei der rechtswidrigen Benutzung fremder Lichtbilder in eBay-Auktionen ohne Einwilligung des Urhebers und/oder Nutzungsberechtigten sowohl die Kosten der Abmahnung durch den Berechtigten als auch fiktive Lizenzgebühren zu tragen sind. Diese Lizenzgebühren richten sich nach der “angemessenen und üblichen Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern”. Wird bei der Benutzung fremder Fotos der Urheber nicht genannt, wird auf die zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr noch ein Zuschlag in Höhe von 100% als Vertragsstrafe angerechnet. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde die jährlich neu erscheinende “Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).
Dieser Link ist auch nicht uninteressant!
http://www.it-recht-kanzlei.de/bilde...-internet.html
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19.03.2016, 09:22 #17
Geändert von Lapua 338 (19.03.2016 um 09:25 Uhr)
Gruß
Niclas Leon
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