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  1. #1
    PREMIUM MEMBER Avatar von Signore Rossi
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    Voraussetzung Wechsel PKV in GKV

    Allwissendes Forum, während der Feiertage ist folgende Frage im Familienkreis aufgekommen:

    Als selbstständiger, privat Krankenversicherter kann ich in die gesetzliche KV wechseln, wenn ich eine Festanstellung annehme und mein Einkommen dann unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) liegt. Darüber hinaus gibt es aber noch eine Besonderheit für Leute, die vor 2003 in die PKV gewechselt sind. Hier liegt die Einkommensgrenze als Wechselvoraussetzung wohl nochmal niedriger.

    1. Ist dem so und wie hoch ist diese niedrigere Grenze in 2016?

    2. Welche Gehaltsbestandteile werden bei der Ermittlung dieser Grenzen berücksichtigt? Wie sieht es hier aus mit Provisionen, Einmalzahlungen / Boni, Geldwerter Vorteil für PKW....

    Kann hierzu jemand kompetent etwas Licht ins Dunkel bringen (ohne in eine Diskussion pro / contra PKV abzugleiten)?

    Danke!
    Signore Rossi

    "Bevor ich einer Regierungserklärung traue, Bitte ich eher den Würger von Boston um eine Halsmassage."
    (Klaus Ernst, MdB)

  2. #2
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    Ein Bekannter hat letztes Jahr gewechselt und da hat nur das Grundgehalt gezählt (ohne Provisionen etc.).
    Liebe Grüße, Pascal

  3. #3
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Die Versicherungspflichtgrenze, nicht zu verwechseln mit Beitragsbemessungsgrenze, liegt 2016 bei 56.250,-
    Die Person muss unter 55Jahre alt sein. Hinsichtlich der Anrechnung wird grds. Imho nur das Grundgehalt herangezogen. Die Formulierung im Arbeitsvertrag kann da entscheidend sein.

    Luftgekühlte Grüße, Frank

  4. #4
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    Zitat Zitat von Homer82 Beitrag anzeigen
    Ein Bekannter hat letztes Jahr gewechselt und da hat nur das Grundgehalt gezählt (ohne Provisionen etc.).
    Hallo Pascal,

    ist dein Bekannter ein Verkäufer der Grundgehalt und Provisionen on top erhält?
    Würde mich interessieren, da Grundgehalt deutlich geringer als tatsächliches ist usw.

  5. #5
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Ein Freund von mir ist mal aus der privaten KV rausgeflogen, konnte aber wegen der Höhe seines Gehalts nicht in die gesetzliche Kasse zurück.

    Sein Arbeitgeber hat ihn damals unterstützt und das Gehalt runtergesetzt, es dann ein Jahr lang so belassen und es später wieder hochgesetzt (und die Differenz nachgezahlt). Seitdem ist er in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Old enough to know better, young enough to do it anyway.

  6. #6
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    Das wird bei mir nicht funktinieren, Nico.

  7. #7
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Ein Jahr lang im Ausland arbeiten würde auch funktionieren.

    Luftgekühlte Grüße, Frank

  8. #8
    PREMIUM MEMBER Avatar von Peter_O
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    Zitat Zitat von sausapia Beitrag anzeigen
    Ein Jahr lang im Ausland arbeiten würde auch funktionieren.
    Kannst du dazu mehr erzählen? Heißt das nach einem Jahr im Ausland könnte ich in D als Selbständiger in die GKV?
    Gruß, Peter
    __

    Der hat nie das Glück gekostet, der's in Ruhe genießen will (Karl Theodor Körner)

  9. #9
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Wenn Du mindestens ein Jahr eine Versicherungspflicht im Ausland nachweisen kannst, kannst Du zurück. Mein Kumpel hat dies gerade erfolgreich gemacht. Er war von seinem AG in Paris eingesetzt.

    Luftgekühlte Grüße, Frank

  10. #10
    Freccione Avatar von mask
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    Ich bin dieses Jahr als Angestellter von der PKV in die GKV zurückgewechselt obwohl mein Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Grundlage war das Thema Grund-/Festgehalt und Provision.

    Allerdings muss man aufpassen, denn man wird meist sofort wieder als freiwilliges Mitglied in der GKV eingestuft, was dann direkt wieder zum Ausschluss aus der GKV führt. Alles nicht ganz so einfach.

    Einem weiteren Member hier konnte ich dies bzgl. auch schon helfen wieder zu wechseln.


    Grüße Dirk

  11. #11
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    Hallo Signore Rossi,
    ich schalte jetzt mal den professionellen Klugsch...sermodus ein.

    Die Grenze, die hier relevant ist, heisst korrekt Jahresarbeitsentgeltgrenze.
    Ein Überschreiten ermöglicht entweder eine freiwilige (gesetzliche; GKV) oder eine private Krankenversicherung (PKV).

    Allerdings gibt es jeweils (für jedes Jahr) ZWEI Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG).
    Die allgemeine und die besondere (§ 6 Abs. 6 bzw. Abs. 7 SGB V).
    Die allgemeine gilt grdstzl. für alle.
    Die besondere gilt für die Personen, die AM 31.12.2002 privat substitutiv (d.h. mit gleichem Versicherungsumfang wie gesetzlich) privat krankenversichert waren.
    Hierbei handelt es sich um eine StichTAGSregelung, das heisst, nur dieser Tag ist für die Anwendung der Grenze nach Abs. 7 relevant. Davor und danach ist nicht von Bedeutung.
    Die allgemeine Grenze für 2016 beträgt 56.250 € und die besondere 50.850€.

    Entscheidend für das ggf. vorliegende Überschreiten dieser Grenzen ist das "regelmässige" Jahresarbeitsentgelt. Als regelmässig gelten die Einnahmen aus einer Beschäftigung, die "mit hinreichender Sicherheit" mindestens einmal monatlich, bzw. bei Einmalzahlungen mindestens einmal jährlich zu erwarten sind.
    Folglich werden Provisionen, Prämien u. ä. nicht angerechnet. Gleiches gilt für die Vergütung von Mehrarbeit/Überstunden, es sei denn sie werden als monatliche Pauschale (unabhängig von den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt).

    Für Selbständige bleibt die Möglichkeit, sich gegen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unterhalb der JAEG versicherungspflichtig beschäftigen zu lassen. Wichtig hierbei ist, dass nicht womöglich daneben weiterhin die Selbständigkeit ausgeübt wird und es dann zur sog. hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit, die wiederum ein Ausschusstatbestand für die Versicherungspflicht ist (§ 5 Abs. 5 SGB V)!
    Ebenso verhindert die Vollendung des 55. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht eben dies (§ 6 Abs. 3a SGB V).

    Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss durch Meldungen des Arbeitgebers nach der DEÜV (Datenerfassung- und überwachungsverordnung) korrekt bestätigt werden und der aufnehmenden ges. KK sowie der PKV vorgelegt werden. Grdstzl. reicht seit dem 01.08.2013 1 Monat Dauer. Danach kann sich dann das Beschäftigungsverhätnis wieder ändern/ oder enden und die Pflichtversicherung ggf. in eine freiwillige Mitgliedschaft umgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
    Insgesamt machbar, aber mit erheblichem Aufwand verbunden.
    ACHTUNG bei fingierten Versuchen: eine Rückkehr in die PKV nach gescheitertem Rückkehrversuch in die GKV kann extrem teuer werden.

    Soviel zu den faktischen Rahmenbedingungen.

    Wie schon in der Frage gewünscht bzw. angeregt trete ich hiermit keineswegs eine Grundsatzfrage zwischen GKV und PKV los, sondern möchte nur objektiv vor Gefahren warnen.


    Gerne, Signore Rossi, biete ich dir an, mich per PN zu kontaktieren und dann telefonieren wir mal dazu.

    So, Klugsc.....ermodus aus.

    Viele Grüße
    Harald
    Grüße HarryKro66

  12. #12
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    ... noch vergessen:

    Bei der Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden auch Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand nicht angerechnet.

    Grüße
    Harald
    Grüße HarryKro66

  13. #13
    PREMIUM MEMBER Avatar von Signore Rossi
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    Mensch, Harald, vielen Dank für die ausführliche Information ! Ich werde das mal entsprechend kommunizieren und komme bei Bedarf gerne auf Dein Kontaktangebot zurück.
    Signore Rossi

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  14. #14
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    Zitat Zitat von Magul Beitrag anzeigen
    Hallo Pascal,

    ist dein Bekannter ein Verkäufer der Grundgehalt und Provisionen on top erhält?
    Würde mich interessieren, da Grundgehalt deutlich geringer als tatsächliches ist usw.
    Genau so ist es, er bekommt Grundgehalt und dazu Provisionen.
    Liebe Grüße, Pascal

  15. #15
    PREMIUM MEMBER Avatar von Signore Rossi
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    Themenstarter
    Nochmal bezüglich der beiden JAEG:

    Im vorliegenden Fall ist von der besonderen JAEG auszugehen, da privat versichert sei dem Jahr 2000. Stellt diese Grenze jetzt eine Pflicht zum Verbleib in der PKV dar, dass man in dieser verbleiben muss oder ein besonderes Recht, dass man in dieser bleiben könnte, auch wenn man unter die allgemeine JAEG liegt?
    Signore Rossi

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  16. #16
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    Hallo Martin,
    jetzt mit Vornamen. Läuft die Jura noch?
    Anzuwenden ist bei der zu beurteilenden Person die maßgebende JAEG, also offensichtlich im vorliegenden Fall die besondere.
    Beurteilt wird bei Arbeitnehmern zu jeder Änderung des Arbeitsentgelts und bei jeder Änderung der Grenze (also grdstzl. zum Jahreswechsel.
    Aber hier geht es ja um einen Selbständigen, der in der PKV ist. Diese Personen sind aufgrund ihrer Eigenschaft der Selbständigkeit versicherungsfrei.
    Daher ist hier der Weg zurück in die GKV nur über eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer möglich, wie beschrieben.

    Der Gesetzgeber will alle Personen, die er als schutzbedürftig ansieht, in die GKV führen bzw. dort halten. Bei Selbständigen einerseits, sowie Arbeitnehmern oberhalb der JAEG andererseits, sieht er die Schutzbedürftigkeit nicht und entlässt die Personen aus der Versicherungspflicht und macht sie versicherungsfrei.
    Wenn der selbständige dann den Weg in die PKV wählt bleibt er dort, es sei denn er verliert den Status als Selbständiger oder wird eben versicherungspflichtig als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer.
    Tatbestände Selbständigkeit und Arbeitnehmer dürfen hier nicht vermengt/verwechselt werden.
    Somit als Antwort auf deine aktuelle Frage: faktisch für den Selbständigen eine Regelung zum Verbleib in der PKV, da die JAEG hier aufgrund Personenkreis irrelevant ist.

    Ist schon recht verwirrend für "nicht-Insider", insbesondere weil viele mit fundiertem Halbwissen �� ihren Senf dazu geben...

    VG Harald
    Grüße HarryKro66

  17. #17
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    Mir hat vorgestern jemand erzählt, wenn er jetzt in die PKV wechselt, könne er problemlos bis zum 45. Lebensjahr zurück in die GKV, stimmt das (Angestellter)?
    Gruß
    Tobias
    --------------------------------------------------------------------------

  18. #18
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Mit dem Lebensalter hat das herzlich wenig zu tun, es sei denn er ist 55.
    Problemlos nur dann, wenn er die JAEG unterschreitet (s.o.)

    Luftgekühlte Grüße, Frank

  19. #19
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    Hallo Tobias,
    Frank hat mit seiner Antwort den Nagel getroffen.

    Und: definiere "problemlos"!

    VG Harald
    Grüße HarryKro66

  20. #20
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    Möchte gern nochmal das Thema aufgreifen. Ich bin immer noch am überlegen zu wechseln. Also von privat als Angestellter mit zwei beitragspflichtigen Kindern (privat) und einer Ehefrau, die gesetzlich versichert ist. Das Einkommen liegt über der JAEG. vorausgesetzt das klappt mit entsprechenden Maßnahmen, bin ich mir unsicher, ob das sinnvoll ist. Mein persönlicher Berater von MLP rät mir davon ab...Er hat als Beispiel mir diesen Bericht verlinkt.
    https://www.focus.de/finanzen/versic...d_7937451.html

    Was meint das allwissende Forum hierzu? Freue mich über Eure Meinungen
    Geändert von Magul (02.08.2018 um 00:35 Uhr)

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