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  1. #1
    PREMIUM MEMBER Avatar von SeniorFrank
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    Steuerfrage wegen Vermietung einer Wohnung und Handwerkerrechnungen

    Habe eine Frage zu Handwerkerrechnungen für eine vermietete Wohnung. Der Handwerker hat die Leistung bereits in 2015 erbracht, schafft es aber nicht mir die Rechnung in 2015 zu schicken. Ich zahle also die Rechnung, die auf 2015 datiert ist erst Anfang 2016.

    Darf ich die Rechnung trotzdem in 2015 ansetzen? Bisher musste ich nie Auszüge vorlegen (da würde man sehen, dass erst im Januar 2016 gezahlt wurde). Bei den Handwerkerrechnungen für selbstgenutzte Immobilien muss man den Auszug beilegen, da würde es nicht gehen. Bei Vermietung ebenfalls?

    Was meinen die Profis?
    Grüße

    Frank

  2. #2
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    Es gilt das Zufluss bzw. Abflussprinziep. Also 2016.
    Lieben Gruß René

  3. #3
    PREMIUM MEMBER Avatar von SeniorFrank
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    Danke René, aber muss ich mittels Auszug nachweisen? Falls nicht würde ich mich ja aufs Rechnungsdatum beziehen können.
    Grüße

    Frank

  4. #4
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    Wie René schrob 2016, Nachweis mittels Kontoauszug. RG Datum egal und unerheblich. Einzig Zahlungszeitpunkt zählt.

  5. #5
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    wir gehen jetzt mal davon aus, dass du Privatperson bist und die Wohnung nicht einer GmbH gehört, dann siehe oben...ansonsten kannst auch ohne Rechnung zahlen, und dann bist du in 2015
    Martin

    Everything!

  6. #6
    PREMIUM MEMBER Avatar von SeniorFrank
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    Themenstarter
    Bin Privatperson, dann werde ich mal Druck machen

    Danke Euch!
    Grüße

    Frank

  7. #7
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von SeniorFrank Beitrag anzeigen
    Habe eine Frage zu Handwerkerrechnungen für eine vermietete Wohnung. Der Handwerker hat die Leistung bereits in 2015 erbracht, schafft es aber nicht mir die Rechnung in 2015 zu schicken. Ich zahle also die Rechnung, die auf 2015 datiert ist erst Anfang 2016.

    Darf ich die Rechnung trotzdem in 2015 ansetzen? Bisher musste ich nie Auszüge vorlegen (da würde man sehen, dass erst im Januar 2016 gezahlt wurde). Bei den Handwerkerrechnungen für selbstgenutzte Immobilien muss man den Auszug beilegen, da würde es nicht gehen. Bei Vermietung ebenfalls?

    Was meinen die Profis?
    Bei der selbstgenutzten Immo ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug: Unbare Zahlung ! Deshalb der Nachweis.
    Bei V+V kannst Du zahlen wie Du willst: Bar oder Unbar.
    Wo ist dein Problem ? Mach doch einfach ne Abschlagzahlung vor Erhalt der Rechnung. Zudem, wenn der Dir im Januar ne Rechnung schickt, steht da als Datum i.d.R. der 31.12. drauf................so was kannst nur in 2016 gezahlt haben.
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  8. #8
    Mil-Sub
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    Eigentlich is alles gesagt, will aber trotzdem meinen Senf dazugeben.

    Es gilt der Zahlungszeitpunkt / Zufluss Abfluss § 11 EStG

  9. #9
    Day-Date Avatar von HolderFloh
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    .
    Geändert von HolderFloh (15.12.2015 um 19:03 Uhr)


    Gruß
    Oliver


    Ein Fußpilz hätte auch gereicht!

  10. #10
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    Oliver, stimmt so nicht. Das betrifft nur Ausnahmeregelungen für wiederkehrende Zahlungen. Darunter fallen Handwerkerrechnungen nicht. § 11 ohne wenn und aber
    Der Masta liegt richtig
    Ohne Signatur

  11. #11
    Day-Date Avatar von HolderFloh
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    Ich habe es bereits entfernt und bitte den Irrtum zu entschuldigen.


    Gruß
    Oliver


    Ein Fußpilz hätte auch gereicht!

  12. #12
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    Oliver Steuerrecht, da muss man sich für nix entschuldigen
    Das muss man ertragen...
    Ohne Signatur

  13. #13
    PREMIUM MEMBER Avatar von SeniorFrank
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    Themenstarter
    Danke Jungs

    Werde in 2015 einen Abschlag zahlen, steuerlich ist es besser, wenn der Zaster rausgeht
    Grüße

    Frank

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