Ergebnis 1 bis 15 von 15
  1. #1

    Wie funktioniert das mit der Mehrewertsteuer bei Warenlieferung aus Holland?

    Kurze Frage zu folgendem Sachverhalt: Eine Spzialfirma (hat nichts mit Uhren zu tun) aus Holland holt in Deutschland einen Gegenstand ab, repariert ihn und bringt ihn wieder zurück. Dafür gibt es ein Kostenangebot. Wie funktioniert das jetzt mit der Mehrwertsteuer? Er schreibt auf seine Rechnung 21% MwSt, den in Holland gültigen Satz, und ich bzw. der Kunde (Privatmann bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigt) bezahlt den Komplettbetrag einschl. der 21% an den Lieferanten, und er regelt das mit der MwSt in Holland?
    77 Grüße!
    Gerhard

  2. #2
    Daytona Avatar von Hamburger
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    Der Kunde zahlt die Rechnung inkl MwSt, da gibt es keinen Unterschied

  3. #3
    Comex Avatar von siebensieben
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    Themenstarter
    Aber in Deutschland die holländische MwSt?
    77 Grüße!
    Gerhard

  4. #4
    Administrator Avatar von PCS
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    Ja. Es sei denn, Du bist vorsteuerabzugsberechtigt. Dann zahlst Du netto und führst hier 19% ab. Unfachlich gesprochen.
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."

  5. #5
    Daytona Avatar von Hamburger
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    Zitat Zitat von siebensieben Beitrag anzeigen
    Aber in Deutschland die holländische MwSt?


    Das ist der Nach oder Vorteil der EU.
    Ich als Unternehmer kaufe im EU Ausland netto ein.
    Wenn ich privat etwas kaufe dann bezahl ich grundsätzlich brutto.

  6. #6
    Comex Avatar von siebensieben
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    Themenstarter
    Alles klar, verstanden. In diesem Fall ist der Käufer kein Unternehmer, kauft also um die 2% teurer ein. Danke Euch!
    77 Grüße!
    Gerhard

  7. #7
    Steve McQueen Avatar von WUM
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    Mwst Rückerstattung...??


    Gruss


    Wum
    TGT - Trinken gegen Terror

  8. #8
    Daytona Avatar von Hamburger
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    Zitat Zitat von WUM Beitrag anzeigen
    Mwst Rückerstattung...??


    Gruss


    Wum
    MwSt Rückerstattung klingt zwar sexy, ist aber nicht möglich in diesem Fall.
    Das wäre möglich bei geschäftlichen Ausgaben wie z.b. Essen Eintrittsgelder ect.. Aber nicht als Privatperson
    Geändert von Hamburger (17.09.2015 um 17:20 Uhr)

  9. #9
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    Zitat Zitat von PCS Beitrag anzeigen
    Ja. Es sei denn, Du bist vorsteuerabzugsberechtigt. Dann zahlst Du netto und führst hier 19% ab. Unfachlich gesprochen.
    Böses Halbwissen!
    Nach der Erzählung dürfte tatsächlich NL Steuer erhoben werden, da die Leistung dort erbracht wurde.
    Lieben Gruß René

  10. #10
    Daytona Avatar von Hamburger
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    Zitat Zitat von Treo Beitrag anzeigen
    Böses Halbwissen!
    Nach der Erzählung dürfte tatsächlich NL Steuer erhoben werden, da die Leistung dort erbracht wurde.

    Aber nicht bei einem Deal zwischen zwei gewerblichen, (Innergemeinschaftliche Lieferung), da zahlst Du immer Netto.

  11. #11
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Hamburger Beitrag anzeigen
    Aber nicht bei einem Deal zwischen zwei gewerblichen, (Innergemeinschaftliche Lieferung), da zahlst Du immer Netto.
    Rene hat Recht - gefährliches Halbwissen.
    Was wird denn hier geliefert ? Nix ! Es wird nämlich eher eine sonstige Leistung erbracht und damit ist das Thema "Innergemeinschaftliche Lieferung" durch.
    Es bedarf weiterer Sachverhaltsangaben um das Ding zu beurteilen
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  12. #12
    Daytona Avatar von Agent0815
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    ...sehe gerade du bist Nichtunternehmer.....dann bedarf es keiner weiteren Angaben: Rene hat nochmals Recht.

    Nur noch als Ergänzung zum Thema "Deal zwischen zwei gewerblichen":
    Beim innergemeinschaftlichen Leistungsaustausch zwischen Unternehmern wird zwar ab und an auch keine USt ausgewiesen. Das hat aber nix mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu tun, sondern damit, dass die Steuerschuldnerschaft aus der steuerpflichtigen Leistung auf den Leistungsempfänger verlagert wird (Reverse charge Verfahren). Der Leistungserbringer darf dann keine Steuer ausweisen und muss den Leistungsempfänger auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen.
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  13. #13
    Comex Avatar von siebensieben
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    Themenstarter
    Darf ich noch mal eine Frage anhängen?

    Ein Unternehmer aus Frankreich möchte etwas in Deutschland bei einem Handwerker (angefertigte Möbel) bestellen/kaufen, er nimmt es später dann hier in D in Empfang und mit nach Hause. Wie funktioniert das im Detail: er beauftragt den Handwerker, der schickt ihm dann eine Rechnung. Mit oder ohne ausgewiesene MwSt? Und dann? Überweist er brutto oder netto? Was "passiert" mit dem Handwerker, wenn er nur netto bekommt? Kann er das in seiner monatlichen Anmeldung der USt separat berücksichtigen? Und der Besteller zahlt netto und gibt dann bei seiner Steuer in Frankreich an, dass er etwas netto aus D gekauft hat und rechnet seine französische Mehrwertsteuer drauf? (Die er als Unternehmer ja ohnehin wie in D mit seiner Vorsteuer verrechnen kann.)

    Gilt das gleiche auch, wenn er bei einem Händler etwas bestellt (in D), es nach D liefert - aber in F bezahlen will?

    Ich habe da leider überhaupt keine Ahnung, wäre nett, wenn jemand berichten kann, wie's genau funktioniert. Wer was wem bezahlt, wo welche Steuer zu zahlen oder anzumelden ist. Danke Euch!
    77 Grüße!
    Gerhard

  14. #14
    Gelöscht wg Frage nicht richtig gelesen, sorry
    Geändert von RainbowCologne (23.11.2015 um 18:41 Uhr)

    Liebe Grüsse
    Birgit

  15. #15
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Wenn der französische Unternehmer unter seiner franz. USt-ID Nummer auftritt und dem dt. Handwerker den Verbringungsnachweis in Form der s.g. Gelangensbestätigung zur Verfügung stellt, kann der dt. Handwerker Rechnung ohne deutsche USt stellen. Er muss diese s.g. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einer s.g. zusammenfassenden Meldung dem BZSt melden.
    Der französische Unternehmer erklärt in F in seiner regulären UStVA einen s.g. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb und entrichtet die franz. Erwerbsumsatzsteuer. Sofern er hierfür vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.

    Verbleibt die Ware in D und wird nur aus F gezahlt, fällt in D USt an.
    Geändert von Agent0815 (24.11.2015 um 12:13 Uhr)
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

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