Der Kunde zahlt die Rechnung inkl MwSt, da gibt es keinen Unterschied
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17.09.2015, 16:16 #1
Wie funktioniert das mit der Mehrewertsteuer bei Warenlieferung aus Holland?
Kurze Frage zu folgendem Sachverhalt: Eine Spzialfirma (hat nichts mit Uhren zu tun) aus Holland holt in Deutschland einen Gegenstand ab, repariert ihn und bringt ihn wieder zurück. Dafür gibt es ein Kostenangebot. Wie funktioniert das jetzt mit der Mehrwertsteuer? Er schreibt auf seine Rechnung 21% MwSt, den in Holland gültigen Satz, und ich bzw. der Kunde (Privatmann bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigt) bezahlt den Komplettbetrag einschl. der 21% an den Lieferanten, und er regelt das mit der MwSt in Holland?
77 Grüße!
Gerhard
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17.09.2015, 16:35 #2
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17.09.2015, 16:46 #3
Aber in Deutschland die holländische MwSt?
77 Grüße!
Gerhard
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17.09.2015, 16:48 #4
Ja. Es sei denn, Du bist vorsteuerabzugsberechtigt. Dann zahlst Du netto und führst hier 19% ab. Unfachlich gesprochen.
Gruß Percy
"Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
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17.09.2015, 16:53 #5
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17.09.2015, 17:01 #6
Alles klar, verstanden. In diesem Fall ist der Käufer kein Unternehmer, kauft also um die 2% teurer ein. Danke Euch!
77 Grüße!
Gerhard
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17.09.2015, 17:04 #7
Mwst Rückerstattung...??
Gruss
WumTGT - Trinken gegen Terror
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17.09.2015, 17:17 #8
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17.09.2015, 20:09 #9
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17.09.2015, 20:19 #10
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18.09.2015, 13:18 #11Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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18.09.2015, 13:39 #12
...sehe gerade du bist Nichtunternehmer.....dann bedarf es keiner weiteren Angaben: Rene hat nochmals Recht.
Nur noch als Ergänzung zum Thema "Deal zwischen zwei gewerblichen":
Beim innergemeinschaftlichen Leistungsaustausch zwischen Unternehmern wird zwar ab und an auch keine USt ausgewiesen. Das hat aber nix mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu tun, sondern damit, dass die Steuerschuldnerschaft aus der steuerpflichtigen Leistung auf den Leistungsempfänger verlagert wird (Reverse charge Verfahren). Der Leistungserbringer darf dann keine Steuer ausweisen und muss den Leistungsempfänger auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen.Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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22.11.2015, 17:17 #13
Darf ich noch mal eine Frage anhängen?
Ein Unternehmer aus Frankreich möchte etwas in Deutschland bei einem Handwerker (angefertigte Möbel) bestellen/kaufen, er nimmt es später dann hier in D in Empfang und mit nach Hause. Wie funktioniert das im Detail: er beauftragt den Handwerker, der schickt ihm dann eine Rechnung. Mit oder ohne ausgewiesene MwSt? Und dann? Überweist er brutto oder netto? Was "passiert" mit dem Handwerker, wenn er nur netto bekommt? Kann er das in seiner monatlichen Anmeldung der USt separat berücksichtigen? Und der Besteller zahlt netto und gibt dann bei seiner Steuer in Frankreich an, dass er etwas netto aus D gekauft hat und rechnet seine französische Mehrwertsteuer drauf? (Die er als Unternehmer ja ohnehin wie in D mit seiner Vorsteuer verrechnen kann.)
Gilt das gleiche auch, wenn er bei einem Händler etwas bestellt (in D), es nach D liefert - aber in F bezahlen will?
Ich habe da leider überhaupt keine Ahnung, wäre nett, wenn jemand berichten kann, wie's genau funktioniert. Wer was wem bezahlt, wo welche Steuer zu zahlen oder anzumelden ist. Danke Euch!77 Grüße!
Gerhard
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23.11.2015, 18:32 #14
- Registriert seit
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Gelöscht wg Frage nicht richtig gelesen, sorry
Geändert von RainbowCologne (23.11.2015 um 18:41 Uhr)
Liebe Grüsse
Birgit
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24.11.2015, 12:12 #15
Wenn der französische Unternehmer unter seiner franz. USt-ID Nummer auftritt und dem dt. Handwerker den Verbringungsnachweis in Form der s.g. Gelangensbestätigung zur Verfügung stellt, kann der dt. Handwerker Rechnung ohne deutsche USt stellen. Er muss diese s.g. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einer s.g. zusammenfassenden Meldung dem BZSt melden.
Der französische Unternehmer erklärt in F in seiner regulären UStVA einen s.g. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb und entrichtet die franz. Erwerbsumsatzsteuer. Sofern er hierfür vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.
Verbleibt die Ware in D und wird nur aus F gezahlt, fällt in D USt an.Geändert von Agent0815 (24.11.2015 um 12:13 Uhr)
Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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