Wenn der französische Unternehmer unter seiner franz. USt-ID Nummer auftritt und dem dt. Handwerker den Verbringungsnachweis in Form der s.g. Gelangensbestätigung zur Verfügung stellt, kann der dt. Handwerker Rechnung ohne deutsche USt stellen. Er muss diese s.g. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einer s.g. zusammenfassenden Meldung dem BZSt melden.
Der französische Unternehmer erklärt in F in seiner regulären UStVA einen s.g. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb und entrichtet die franz. Erwerbsumsatzsteuer. Sofern er hierfür vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.
Verbleibt die Ware in D und wird nur aus F gezahlt, fällt in D USt an.
Ergebnis 1 bis 15 von 15
Baum-Darstellung
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24.11.2015, 12:12 #15
Geändert von Agent0815 (24.11.2015 um 12:13 Uhr)
Grüße
Bernd
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