Polizist ungestraft als Wegelagerer bezeichnet
Der Autofahrer aus dem Allgäu war auf dem Weg zur Arbeit in eine Verkehrskontrolle geraten. Dass ihn einer der beiden Polizeibeamten bereits einige Zeit zuvor kontrolliert hatte, hielt er für eine Frechheit. "Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt", sagte er zu der Kollegin des ihm bekannten Polizeibeamten, der die Bemerkung selbst nicht mitbekam. "Das ist beleidigend", schnaubte der Polizist, als ihm seine Kollegin davon berichtete. Es folgten Anzeige und Verurteilung wegen Beleidigung durch das Landgericht Kempten. Doch die obersten Landesrichter hoben das Urteil auf. "Weder hat der Autofahrer den Polizeibeamten vorgeworfen, Kraftfahrern auf strafbare Weise Gelder abzunehmen, noch ist die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten", urteilten sie. "Es gehört zur Meinungsfreiheit, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor Sanktionen kritisieren zu dürfen", erläutert Rechtsanwalt Paul Vogel von der Deutschen Anwaltshotline, die unter einer 0900er Nummer telefonische Rechtsberatung für 1,99 Euro pro Minute anbietet, die Entscheidung. Dabei dürfen auch scharfe Äußerungen fallen. "Die Grenze liegt bei der so genannten Schmähkritik", sagt Rechtsexperte Vogel, "man darf keine Person diffamieren, sondern die Kritik muss sich immer an der Sache orientieren."
Quelle: Deutsche Anwaltshotline