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  1. #1
    ehemaliges mitglied
    Gast

    Kartellrecht im Zusammenhang Uhrenhersteller und Händler (Konzessionäre)

    Hallo zusammen,

    habe gerade meine alljährige Kartellrechtsschulung als Teilnehmer abgeschlossen. Im Vertrieb überaus wichtig.

    Klar, eine unverbindliche Preisempfehlung ist erlaubt. Erlaubt ist auch, dass ein Hersteller für sein Produkt auch einen max. Höchstpreis gegenüber dem Händler definieren kann.

    Folgende Aktionen (zwischen Hersteller und Händler) sind aber laut Kartellrecht nicht zu lässig:

    - Festlegung von Mindestpreisen
    - Absprache von prozentuellen oder absoluten Preiserhöhungen
    - Absprache von Gewinnspannen
    - Absprache von Höchstgrenzen für Rabatte
    - Zurückhaltung von Lieferungen, wenn ein Kunde (damit ist der Händler gemeint) unter den empfohlenen Preisen verkauft

    In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob die Uhrenhersteller und die Konzessionäre mit ihrer „Preispolitik“ immer 100%ig auf der rechtssicheren Seite stehen. Einige Uhrenhersteller geben hier ja schon sehr viel als Vorgabe vor. Oder sehe ich das falsch?

    Spannendes Thema, oder nicht?
    Mods: Falls das Thema zu heikel ist, bitte ich höflich um Entschuldigung und einfach löschen.
    Geändert von ehemaliges mitglied (17.06.2015 um 16:04 Uhr)

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