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  1. #11
    ehemaliges mitglied
    Gast
    In der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB heißt es in § 9a:
    Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

    Dein Einwand ist also berechtigt. Hier ist man wohl zu Recht davon ausgegangen, dass Personen, die im Fanblock des gastgebenden Vereins stehen diesem auch zuzurechnen sind.
    Geändert von ehemaliges mitglied (14.08.2015 um 11:42 Uhr)

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