Frage an die Rechtsgelehrten

Thema: Frage an die Rechtsgelehrten

  1. Avatar von inversator

    inversator:

    Frage an die Rechtsgelehrten

    Fall:
    -Uhren (Neuware) waren in Kommission bei Händler1.
    -Es wurde eingebrochen.
    -Gesamte Ware weg.
    -Händler1 ist nicht versichert.
    -Ein Teil der Ware taucht bei Händler2 auf.
    -Der Junky/Einbrecher wird anhand der Daten die Händler2 Ordnungsgemäß geprüft und notiert hat ermittelt.
    -Ein Teil der Ware wurde inzwischen jedoch von Händler2 verkauft, ohne das die Käufer namentlich bekannt sind.

    Frage:
    Muß nun Händler2 die bereits verkaufte Ware zum UVP erstatten, zum EK, oder zu dem Ramschpreis den er eingenommen hat?

    Das ich als Eigentümer meine Ansprüche nur gegenüber Händler1 gelltend machen kann ist klar.
    Das sich Händler2 "nicht" der Hehlerei schuldig gemacht hat ist mir übrigens auch klar. Auch sonstige Aspekte interessieren mich nicht weiter. Mir geht es nur um die gestellte Frage.
    Danke
    Holger
    MEIN NAME IST WILD BILL KELSO!
    IHR SOLLTET DAS BESSER NICHT VERGESSEN
     
  2. neunelfer:
    Hallo,

    mal rein als Überlegung gedacht. Da Händler dem Geschäft zwischen Händler 2 und Dieb die Rechtsgrundlage fehlt, da der Verkäufer nicht Eigentümer der übergegangenen Sache war, besteht für den Eigentümer die Möglichkeit, die Sache zurückzufordern.
    Das Recht auf Rückforderung kann der Händler 1, Besitzerr, auf rechtmäßigen Eigentümer übertragen.
    Da nun Händler 2 verkauft hat, muss er eigentlich alles mögliche versuchen, dem Eigentümer die Sache wieder zu beschaffen. Das geht teilweise nicht, wenn mom. Besitzer nicht wieder verkaufen will.
    Er muss jedoch meines Erachtens Zeitwert ersetzen, nicht seinen Verkaufswert.
    Gruß, Christian
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  3. Avatar von inversator

    inversator:
    Original von neunelferDas geht teilweise nicht, wenn mom. Besitzer nicht wieder verkaufen will.
    Falls ein Käufer tatsächlich ermittelt wird, kann dieser sich "nicht" weigern den Gegenstand herauszugeben. Er hat kein Eigentum an der Sache erworben.
    Den letzten beissen bei Diebesgut grundsätzlich die Hunde. Mich würde nur interessieren wie feste die Hunde zubeißen.
    Gruß
    Holger
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    IHR SOLLTET DAS BESSER NICHT VERGESSEN
     
  4. Avatar von Donluigi

    Donluigi:
    Das stimmt m.E. nicht. Wenn der Kunde in gutem Glauben gekauft hat, wird es schwierig. Wenn er aus dem geforderten Preis nicht ersehen konnte, daß an der Ware was faul war und diese bei einem Händler erworben hat, wirst du von ihm wohl kaum was bekommen.
    Beste Grüße, Tobias

    Orange Banane Apfel
     
  5. Avatar von PCS

    PCS:
    Guter Glauben zählt hierbei leider nicht. Du kannst kein Eigentum an einer gestohlenen Sache erwerben. Auch nicht in gutem Glauben.
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
     
  6. Avatar von newharry

    newharry:
    Original von inversator
    Falls ein Käufer tatsächlich ermittelt wird, kann dieser sich "nicht" weigern den Gegenstand herauszugeben. Er hat kein Eigentum an der Sache erworben.
    Was habt ihr Deutschen doch für ein seltsames Rechtssystem?

    Da halte ich mich doch lieber heraus ...
    Harald

    "All the world's a stage,
    And all the men and women merely players."
     
  7. Avatar von watoo

    watoo:
    Percy hat recht,man kann kein gestohlenes Gut rechtmäßig erwerben.Guter Glauben spielt da keine Rolle.Bei begründetem Verdacht des Besitzes von gestohlenem Gut kommt die Polizei notfalls mit einem Durchsuchungsbefehl.
    Gruß Michael
    Gruß Michael