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23.04.2015, 10:08 #1
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BGH: Rolex muss Werbeanzeigen eines Gebrauchthändlers zustimmen
Karlsruhe (jur). Markeninhaber dürfen Gebrauchthändler im Internet nicht behindern. Für Anzeigen bei der Internet-Suchmaschine Google müssen sie daher der Verwendung ihres Markennamens zustimmen, wenn dies Markenrechte nicht verletzt ...
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Damit gab der BGH einem Unternehmen aus München recht, das mit gebrauchten Uhren und Schmuck handelt, darunter Uhren der Nobelmarke Rolex. Bei Google wollte das Unternehmen daher AdWords-Anzeigen schalten wie „Rolex-Uhr dringend gesucht“.
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Auch Rolex hatte bei Google eine solche Markenbeschwerde eingereicht. Den Anzeigen des Münchner Gebrauchthändlers stimmte Rolex nicht zu. Google schaltete daher die Werbung bislang nicht. Mit seiner Klage verlangte das Münchner Unternehmen von Rolex, den Anzeigen zuzustimmen....
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23.04.2015, 10:15 #2
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Es grüßt herzlichst - Guido
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23.04.2015, 10:24 #3
Mich würde mal interessieren ob der Markenname dann immer mit einem (R) gekennzeichnet werden muss o.ä. um rechtlich sauber zu sein.
Gruss,
Andi
Das Leben ist viel zu kurz für schlechte Uhren.
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23.04.2015, 11:43 #4
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