Aha.
Eine Eigenbedarfskündigung (§ 573, Abs. 2, Nr. 2 BGB) ist, sofern sich beide Wohnungen zur Bedarfsdeckung des Eigentümers eignen (mit korrekt begründeter und am besten von einem Anwalt vorformulierter Kündigung) weder fragwürdig noch ein Problem, da muss in der Regel auch nicht geklagt werden. Sofern wir nicht wieder von der bereits zitierten Ausnahme sprechen.
Und die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen funktioniert sofern technisch und baurechtlich machbar in der Regel ebenfalls problemlos. § 22, Abs. 1 WEG : "Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden."
Diese Beeinträchtigung "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus" (§ 14, Abs. 1 WEG) entsteht durch Zusammenlegung zweier Wohnungen in der Regel gar nicht erst (nach § 14, Nr. 3 WEG sind solche Maßnahmen sogar zu dulden), weshalb also auch keine Zustimmung der WEG nötig ist. Eine solche Maßnahme der WEG/Hausverwaltung trotzdem anzukündigen ist jedoch sicher kein Fehler.
Ergebnis 1 bis 20 von 35
Baum-Darstellung
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22.02.2015, 00:45 #12Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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