Die Anmeldung beim Gewerbeamt geht als Durchschlag an das Finanzamt. Von dort erhält dein Sohn dann einen steuerlichen Erhebungsbogen. Bereits hier wird Hilfe von Nöten sein, um keinen Fehler zu machen - insbesondere bzgl. der USt und der diesbezüglichen Frage, ob dein Sohn Kleinunternhmer i.S. des UStG ist und wenn ja, ob er nicht freiwillig dazu optiert kein Kleinunternehmer zu sein. Buchführungspflicht dürfte wohl keine bestehen, allerdings müssen Aufzeichnungen für USt-Zwecke geführt werden, wenn er denn umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt und USt in seinen Rechungen ausweist. Diesbezügliche Voranmeldungen sind monatlich abzugeben. Mit der Jahressteuererklärung ist eine Gewinnermittlung einzureichen. Da wohl keine Buchführungspflicht besteht, reicht eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben auf der Anlage EÜR aus. ein Gewinn erhöht das zu versteurnde Einkommen, ein Verlust mindert es. Neben der Einkommensteuererklärung ist eine Umsatzsteuererklärung und eine Gewerbesteuererkläung abzugeben. Sollte dein Sohn dieses Nebengewerbe jedoch im Handelsregister eintragen lassen, ist vieles von dem was ich geschrieben habe überholt, da er dann buchführungspflichtig ist und alles etwas komplizierter und umfangreicher wird. Anhaltende Verluste führen evtl. dazu, dass das ganze als Hobby zu werten und somit zumindest einkommensteuerlich nicht relevant ist.
Das nur mal auf die Schnelle...................
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19.01.2015, 10:00 #1Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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