Hallo, vielleicht hilfreich...
Meine Anfrage bei Zoll bez. des Kaufs einer Uhr mit LC537 (Dubai).
"Hallo,
ich überlege mir eine Rolex zu kaufen. Die Uhr wird von einem bekannten
Online-Händler angeboten.
Nun habe ich die Frage gestellt, ob es irgendein Dokument gibt, dass die
Uhr bei der Einfuhr in die EU versteuert wurde.
Die Antwort:
"Uns wurde vom Vorbesitzer schriftlich bestätigt, dass die Uhr frei von
Lasten und Forderungen Dritter ist.
Sie bekommen natürlich eine Rechnung mit Seriennummer um die Uhr als
seriös gekauft in Deutschland auszuweisen."
Des Weiteren steht auf der Webseite:
"der Artikel ist besteuert nach § 25 A UStG - die MwSt. ist nicht
ausweisbar"
Meine Frage ist nun: Bin ich damit abgesichert, falls ich mal mit der
Uhr verreisen sollte und wieder in die EU zurück kehre, oder kann es da
Probleme geben? (Nicht das ich als späterer Käufer dann nachträglich die
Einfuhrsteuer bezahlen soll!)
mit abgesichert meine ich: wenn ich vor der Ausreise mit der Rechnung
vom deutschen Online-Händler nachweise, dass ich die Uhr in D gekauft
habe (wie auch immer sie vorher nach D gekommen sein mag), ich nicht für
die nachträgliche Einfuhrsteuer haftbar gemacht werden kann, sondern
dann von mir aus der Händler oder derjenige von dem der Händler sie
angekauft hatte...
Ich hoffe meine Fragestellung ist verständlich und Sie können sie mir
beantworten.
Vielen Dank schon mal dafür.
MfG"
Die schriftliche Antwort vom Zoll auf meine Anfrage per e-Mail.
"Sehr geehrter Herr *********,
die Höchstgrenze für die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr beträgt 150 Euro je Sendung.
Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Versandkosten etc. werden hierbei nicht berücksichtigt.
Für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Ist dieser Wert von 22 Euro überschritten, fallen bis zu einem Wert von 150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent oder dem reduzierten Satz von 7 Prozent (z.B. bei Büchern) versteuert werden.
Wenn der Wert der Sendung 150 Euro übersteigt, erfolgt die Abgabenerhebung für die gesamte Sendung nach dem Zolltarif.
Die Höhe der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) ist vom Warenwert, der Art und der Beschaffenheit der Ware abhängig und ergibt sich aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Sie können die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zollsatzes anhand der Auskunftsanwendung unter: http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do
selbstständig durchführen bzw. nachvollziehen.
Elektrisch betriebene Armbanduhren mit mechanischer Anzeige, jedoch kein Gehäuse aus Edelmetallen können in die Warentarifnummer 9102 1100 00 0 eingereiht werden.
Drittlandszollsatz: 0,80 Euro pro Stück
Einfuhrumsatzsteuer: 19%
Grundlage der Berechnung der Einfuhrabgaben bildet der Rechnungsbetrag und Kosten von Porto/Versicherung. Mit der nachfolgenden Beispielrechnung können Sie die zu erwartenden Einfuhrabgaben ermitteln.
Berechnung der Einfuhrabgaben:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ (Porto/Versicherung)
= Zollwert
* Zollsatz = Abgabenbetrag Zoll
B) Abgabenbetrag EUSt
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
• Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer
C) Zu zahlende Einfuhrabgaben
Abgabenbetrag Zoll + Einfuhrumsatzsteuer = zu zahlende Einfuhrabgaben
(Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de in der Rubrik „Umrechnungskurse“)
Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur
hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch die Deutsche Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden.
Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten, also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Ergänzend habe ich Ihnen das Abfertigungsverfahren dargestellt:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden dann in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B. wegen fehlender Rechnung) wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der „Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit Drittlandsware“ von der Weiterleitung an das Zollamt und fordert ihn mit der „Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung“ auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung) nachzureichen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste in Vertretung für Sie abgefertigt. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw. Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
HINWEIS: RÜCKWARE
Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden und deren Wiedereinfuhr vorgesehen ist, können als Rückwaren unter Befreiung der Einfuhrabgaben abgefertigt werden.
Voraussetzung ist, dass es sich bei den Waren um Gemeinschaftswaren gehandelt hat, die nachweislich ausgeführt worden sind. Diese müssen nun anschließend in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden und zwar innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Ausfuhr.
Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich) zu verwenden, oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland).
(http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...ende_node.html)
Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt. Weitere Unterlagen müssen Sie dem Grunde nach nicht vorlegen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*************
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat<img src="images/smilies/...img" />zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr"
Edit: wenn ich mir die Antwort vom Zoll durch lese, habe ich das Gefühl, dass die meine Frage nicht richtig verstanden haben...
anders war es beim vorangegangenen Telefonat...
Zuvor hatte ich schon mal telefonisch angefragt und sinngemäß folgende Antwort bekommen.
...es ist so, dass wenn man eine deutsche Rechnung hat, aus der hervorgeht das es sich um diese Uhr handelt (auf der Rechnung sollte also die Seriennr. stehen) und diese in Deutschland gekauft wurde, ist man raus und muss die Uhr nicht bei z. B. der Rückkehr aus einem Uhrlaub nachträglich versteuern.
Wenn man ganz problemlos verreisen möchte, kann man sich im Vorfeld ein Formblatt auf der Webseite des Zolls runterladen und ausfüllen und dieses bei der Ausreise vorlegen und gegenzeichnen lassen, so dass man bei der Rückkehr einen direkten Beleg hat.
Alternativ kann man eine Kopie der Rechnung mit sich führen.
Oder man weisst dann halt nachträglich nach, dass die Uhr schon vor der Reise in Deutschland gekauft wurde, falls es mal zu Problemen kommen sollte.
Ich hoffe das hilft auch anderen weiter.
MfG
Ergebnis 1 bis 20 von 142
Baum-Darstellung
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21.12.2014, 14:39 #11
Geändert von kAot (21.12.2014 um 14:42 Uhr)
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