Kurz ein paar Gedanken:

- die Polizei stellt keine Strafanträge, es sei denn, sie selbst ist geschädigt
- Fahrer und Halter sind für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Fahrzeuges verantwortlich
- Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt, heißt: wird grundsätzlich auf Strafantrag des/der Geschädigten oder gesetzlichen Vertreters verfolgt
- der Fahrer steht zweifelsohne im Verdacht, die Verletzung (fahrlässig) verursacht zu haben
- damit ist gegen ihn ob des Strafverfolgungszwanges der Polizei ein Strafverfahren zwingend vorgeschrieben
- bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden wird von seiten der StA grundsätzlich öffentliches Interesse angenommen, so dass es zur weiteren Verfolgung der Tat keines Antrages der Geschädigten bedarf
- heißt: selbst auf ausdrücklichen Verzicht der Geschädigten kann weiter verfolgt werden
- die Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung des Verfahrens
- in vielen Fällen stellt die StA ein, wenn z.B. durch Zahlung einer Geldbuße das Interesse der Öffentlichkeit an einer weiteren Verfolgung beseitigt ist
- Ob ein technischer Mangel, unangepasste Geschwindigkeit oder beides ursächlich für den Unfall war, wird im weiteren Verfahren festzustellen sein. Dazu hat der Beschuldigte ein Recht auf Anhörung und kann weitere Beweiserhebungen beantragen. Kann er das??

Meine Erfahrung:
EIN ANWALT IN EIGENER SACHE HAT IMMER EINEN IDIOTEN ZUM MANDANTEN !!!

Wer glaubt, es handele sich hier um eine Lappalie, möge sich einmal das neue Punktesystem in Flensburg anschauen. Bei Verkehrsstraftaten rappelt es richtig, und auch Fahrerlaubnismaßnahmen sind bei fahrlässiger KV möglich.
Akteneinsicht ist ebenfalls nur durch einen Anwalt möglich. Entscheiden möge das jeder für sich.
Würde ich mich der Strafverfolgung ausgesetzt sehen, wäre der erste Weg der zum Anwalt.
Oder aber, man ist schnell in den Punkterängen ganz vorn!