Fahrlässig: er hät scho sötte ...
Grobfahrlässig: wie hät er chönne ...
So hab ich es mal etwas vereinfacht irgendwo aufgeschnappt. Aber die Versicherungs-Profymaster werden sich sicher bei dir melden.
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16.08.2014, 18:05 #1
Versicherungsfrage an Experten
Ich hätte da eine Frage bezüglich eines Versicherungsfalles. Im Idealfall nach Schweizer Recht, sollte jemand helfen können wäre ich sehr dankbar per PM. Es geht dabei grundsätzlich um die Frage, Fahrlässig oder grob Fahrlässig und es geht dabei nicht um Kraftfahrzeuge.
Alles weitere per PM, vielen DankGrüsse Kay
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17.08.2014, 23:16 #2
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17.08.2014, 23:30 #3
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Urteil 8C_263/2013 vom 19.8.2013 (Volltext)
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 105 E. 2a S. 306). Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (SVR 2003 UV Nr. 3 S. 7, U 195/01 E. 1).
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18.08.2014, 11:03 #4
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Der Klassiker (zumindest in Deutschland) im Bezug auf grobe Fahrlässigkeit im Bereich der Sachversicherungen (Hausrat- und Wohngebäudeversicherung) ist der Anschluss der Wasch- und/oder Spülmaschine.
Die Anschlußschläuche einer Wasch- oder Spülmaschine sind stets druckfrei zu halten, wenn die Geräte nicht in Gebrauch sind. Heißt: Immer schön den Wasserhahn nach Gebrauch wieder zudrehen. Ich weiß, das macht kein Mensch, weil die Geräte heute direkt am Eckventil angeschlossen sind und dort ja auch der "Aquastop" des Geräteherstellers sitzt. Einen separaten Absperrhahn hat heute kaum noch jemand. Sollte aber der "Aquastop" versagen und der Anschlußschlauch sich lösen oder gar platzen, hat man lt. deutscher Auffassung grob fahrlässig gehandelt. Grundsätzlich kann die Versicherung die Leistung nun bedingungsgemäß verweigern. (In modernen Hausrat- und/oder Gebäudeversicherungen ist in den "Premiumdeckungen" allerdings mittlerweile grobe Fahrlässigkeit bedingsgemäß mitversichert - teilweise mit Höchstentschädigungsgrenzen).
Noch schlimmer sind sogenannte "Obliegenheitsverletzungen". Es ist z.B. eine Obliegenheit, Türen und Fenster bei Abwesenheit stets verschlossen zu halten. Türen immer Abschließen, nicht nur zuziehen und Fenster nicht auf "Kipp" stehen lassen. Andernfalls nützt Dir auch eine Premiumdeckung mit Einschluß grober Fahrlässigkeit bei einem Einbruch gar nichts! Leistung kann vollständig verweigert werden.
Ich hoffe, dieses Beispiel hilft Dir ein wenig.
Gruß
Dirk
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