Nochmals hoch damit.
Nichtamtlicher Leitsatz eines aktuellen BFH-Urteils:

"Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird."


Der BFH nimmt das besagte BMF-Schreiben wohl genau so ernst wie ich

Die Auffassung der Finanzverwaltung "innerhalb der Grundstücksgrenze" hat sich damit und durch ein weitere Entscheidung des VI. Senates des BFH vom gleichen Tage erledigt. Der BFH versteht den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich sondern funktional.