Zitat Zitat von Kevin248 Beitrag anzeigen
Kurz, zwar Steuerermäßigung nach §32a Abs. 3 EStG möglich, aber Ausschluss über BMF vom 15.02.2010 (BStBl. I S. 140) Rz. 21 i.V.m Anlage 1 Stichwort "Anliegerbeitrag". Somit keine Steuerermäßigung
Nehmen wir mal lieber § 35 a III EStG .
Das BMF-Schreiben würd ich mal nicht all zu ernst nehmen. Das ist nur eine Anweisung, die die Verwaltung bindet. Ob ein Finanzgericht das auch so sieht, ist ne ganz andere Frage. Das Problem der erwähnten Anlage 1 ist, dass dort alle Maßnahmen "außerhalb des Grundstückes" als nicht begünstigt eingestuft werden. Insofern sind darin die Anliegerbeiträge konsequenterweise als nicht begünstigt eingestuft.

Du hast aber ein ganz anderes praktisches Problem: In Deiner Rechnung wird wohl kaum eine Trennung zwischen Material und Lohn erfolgt sein. Zudem könnte es sein, dass diese Baumaßnahme durch öffentliche Mittel gefördert wurde. Dies führt dann wohl auch zum Ausschluss der o.g. steuerlichen Vergünstigung.