Bei Kauf in D mit Kaufnachweis kein Problem!
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11.06.2014, 21:51 #1
Zollnachweis bei Uhr aus der Schweiz (10/2004) erforderlich?
Eine Uhr hat mein Interesse geweckt, die von privat hier in D angeboten wird, aber im Oktober 2004 in der Schweiz gekauft wurde. Ich habe in Erinnerung, dass ein Verzollungsnachweis nach 10 Jahren hinfällig wird oder ist dies ohnehin kein Problem, weil ich diese Uhr ohnehin in Deutschland kaufe und selbstverständlich einen Kaufvertrag machen würde.
Falls es Probleme gibt, lasse ich die Finger davon.
Nebeninformationie Uhr hatte eine Revision bei Wempe 10/2012 hier in Deutschland.
Rheinische Grüße, Frank
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11.06.2014, 21:53 #2StefanSGast
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11.06.2014, 21:55 #3
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11.06.2014, 21:55 #4
Lieben Dank für die schnelle Info Jungs
Rheinische Grüße, Frank
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12.06.2014, 09:56 #5
Ich kram den alten Thread mal wieder raus
http://www.r-l-x.de/forum/showthread...er#post1952244
....siehe letzten Beitrag. M.W. hat sich - ohne nun nochmals in den ZK reinzuschauen - an der Rechtslage nichts geändert.Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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12.06.2014, 10:06 #6
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- 26.821
Ich hole es mal rüber.
Original von Agent0815
Michi (und alle anderen) spart euch das Geld für euren StB, ich erklär´s euch für lau, damit dieses alte Thema mal gedeckelt wird:
Lass die §§§§§§ weitestgehend mal vereinfachend weg.
Es dreht sich also um die Frage: Wer schuldet nicht abgeführte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)? Das UStG verweist bei der Regelung bzgl. der Steuerschuldnerschaft bei der EUSt auf die zollrechtlichen Vorschriften. Es gilt somit also der Zollkodex (ZK) der EU. Hier ist in Art. 46 das „Entstehen der Zollschuld bei Verstößen“ geregelt. Abs. 3 Buchstabe c) normiert:
„Zollschuldner ist, wer die betroffenen Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.“ Zitat Ende
Um jetzt allen vorzubeugen, die argumentieren: „Wie wollen die uns den nachweisen, dass wir das wussten?“ Wir bewegen uns hier, wenn es um die Frage der Zahlung de EUSt geht im Steuerfestsetzungsverfahren. Hier gilt der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht, hier urteilen die Finanzgerichte tendenziell eher in Richtung „in dubio pro fisco“. Das rührt einfach daher, dass sich die Finanzrichterschaft überwiegend aus ehemaligen Finanzbeamten rekrutiert.
Also können wir feststellen, dass die Steuerschuldnerschaft auch auf den neuen Besitzer übergehen kann (Gesamtschuldnerschaft von Alt- und Neubesitzer). Und hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Und meines Erachtens kann derjenige, der ein LC100 oder anderes EULC in Händen hält wesentlich besser argumentieren als derjenige mit NonEULC. Derjenige mit NonEULC hat insbesondere dann noch schlechte Karten, wenn die 5 Herren in schwarz feststellen können, dass er ein Insider der Uhrenmaterie ist.
Ich würde mir beim Kauf einer Uhr mit NonEULC oder auch ohne LC vom Verkäufer immer schriftlich versichern lassen, dass hierauf keine Einfuhrabgaben mehr lasten.
So und nun abschließend noch zu den Fristen:
Die Festsetzungsfrist bei der EUSt beträgt anders als bei anderen Verbrauchssteuern nicht 1 sondern 3 Jahre. Im Übrigen gelten die nationalen Festsetzungsfristen von 5 Jahren bei leichtfertiger Verkürzung bzw. 10 Jahre bei Steuerhinterziehung. Und da derjenige der die Uhr unangemeldet eingeführt hat i.d.R. eine Steuerhinterziehung begangen hat, gilt auch die 10-jährige Festsetzungsfrist.
Auf den Nebenkriegsschauplatz des § 71 AO „Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers“ möchte ich hier nicht auch noch eingehen.
Also, das Thema ist nicht so easy wie manche das hier meinen. Und auf das Argument: „Wie soll denn das auffallen“ antworte ich immer: „Ich hab schon Pferde vor der Apotheke *****n sehen“ – Und glaubt mir ich hab´s schon oft gesehen. Die Jungs die diese Dinge aufdecken sind nicht blöd.
So und jetzt bleibt es jedem selbst überlassen was er aus diesen Infos macht.
Gruß
Bernd
Wie sieht es beim Kauf beim Grauhändler aus, der mir eine Rechnung ausstellt?
Braucht man da trotzdem noch eine schriftliche Versicherung? Übrigens hat der LC rein gar nichts mit der Steuerlast zu tun, welche auf der Uhr lastet.Geändert von TheLupus (12.06.2014 um 10:07 Uhr)
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12.06.2014, 12:34 #7
Natürlich hat der LC "mit der Steuerlast zu tun". Bei LC von außerhalb der EU wird halt ein geeigneter Nachweis erwartet - sonst wird "in dubio pro fisco" festgesetzt -, dass die bei Verbringung in die EU fällige Einfuhrumsatzsteuer - von wem auch immer - gezahlt worden ist. Der wieder zitierte Beitrag von Bernd lässt dazu doch wirklich nichts unklar!
Beste GrüßeBeste Grüße
Rainer
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12.06.2014, 12:42 #8
Ich denke auch, dass hier alles gesagt ist.
Captain Hindsight - the Hero of the Modern Age!
Christian
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