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  1. #1
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    Zitat Zitat von Agent0815 Beitrag anzeigen
    Ich erkenn das Problem nicht

    Ist die Jahreslohnbescheinigung nun richtig oder falsch ? Wie viel wurde denn tatsächlich einbehalten ? Das dürfte doch nachprüfbar sein. Wenn zu wenig einbehalten wurde, ist das zuerst mal ein Problem des AG.
    Du musst doch nur ausrechnen, ob unter Anrechnung der tatsächlich einbehaltenen Steuerabzugsbeträge bei der Jahreserklärung ne Erstattung oder nach Nachzahlung rauskommt. Kommt ne Erstattung raus, gibt die Erklärung ab - kommt ne Nachzahlung raus, lass das Ding vorerst mal liegen. So einfach ist das .
    Falsch!
    Die Steuern führt der AG für den AN ab.
    Nur wenn die Steuern vom AN nicht eingetrieben werden können haftet der AG, darum muss ja eine Erklärung bei allen Klassen außer 1 abgegeben werden.
    Lieben Gruß René

  2. #2
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Treo Beitrag anzeigen
    Falsch!
    Die Steuern führt der AG für den AN ab.
    Nur wenn die Steuern vom AN nicht eingetrieben werden können haftet der AG, darum muss ja eine Erklärung bei allen Klassen außer 1 abgegeben werden.
    Rene

    Kannst Du besser - Morgen früh schreib ich was dazu - aber vielleicht hast Du bis dahin schon selbst nachgebessert
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  3. #3
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    Zitat Zitat von Agent0815 Beitrag anzeigen
    Rene

    Kannst Du besser - Morgen früh schreib ich was dazu - aber vielleicht hast Du bis dahin schon selbst nachgebessert
    Ok, bin morgen unterwegs und hab nur mein iPhone. Sehen dann weiter
    Lieben Gruß René

  4. #4
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Treo Beitrag anzeigen
    Die Steuern führt der AG für den AN ab.
    korrekt

    Zitat Zitat von Treo Beitrag anzeigen
    Nur wenn die Steuern vom AN nicht eingetrieben werden können haftet der AG,.
    falsch ! Der AN ist zwar Schuldner der LSt (38 II EStG), bei falschem Einbehalt haftet aber zuerst mal der AG (42d I Nr. 1 EStG). Soweit seine Haftung reicht, wird er dann sogar Gesamtschuldner neben dem AN (42d III EStG). Wen die Finanzverwaltung in Anspruch nimmt, ist eine Ermessensentscheidung, wobei der AG immer, der AN aber nur in speziellen Fällen in Anspruch genommen werden darf.
    Nun zur Praxis: LSt-Prüfer kommt, stellt fest, dass zuwenig LSt einbehalten wurde. Haftungsbescheid mit Leistungsgebot für den AG und er ist fertig. Wenn er sich viel Mühe macht, ruft er beim FA des AN an und erkundigt sich, ob der ne Steuererklärung abgegeben hat. Wenn ja, macht er sicherheitshalber ne Kontrollmitteilung an das FA des AN und produziert gleichzeitig einen Haftungsbescheid gegenüber dem AG, diesesmal allerdings vorerst ohne Leistungsgebot.
    Ob nun also die zu wenig einbehaltene LSt im Endeffekt den AN noch belastet, hängt von vielen Faktoren ab. Oft ist es aber so, dass der Prüfer sich nicht viel Mühe macht, sich den AG als Haftungsschuldner krall und der AG aufgrund der recht kurzen zivilrechtlichen Verjährungsfristen das Geld nicht mehr vom AN zurückverlangen kann.

    Zitat Zitat von Treo Beitrag anzeigen
    darum muss ja eine Erklärung bei allen Klassen außer 1 abgegeben werden.
    Wo hast Du das denn her ?
    Grüße

    Bernd

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