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Hybrid-Darstellung
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06.05.2014, 21:37 #1Lieben Gruß René
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06.05.2014, 22:03 #2
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06.05.2014, 22:16 #3
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07.05.2014, 10:23 #4
korrekt
falsch ! Der AN ist zwar Schuldner der LSt (38 II EStG), bei falschem Einbehalt haftet aber zuerst mal der AG (42d I Nr. 1 EStG). Soweit seine Haftung reicht, wird er dann sogar Gesamtschuldner neben dem AN (42d III EStG). Wen die Finanzverwaltung in Anspruch nimmt, ist eine Ermessensentscheidung, wobei der AG immer, der AN aber nur in speziellen Fällen in Anspruch genommen werden darf.
Nun zur Praxis: LSt-Prüfer kommt, stellt fest, dass zuwenig LSt einbehalten wurde. Haftungsbescheid mit Leistungsgebot für den AG und er ist fertig. Wenn er sich viel Mühe macht, ruft er beim FA des AN an und erkundigt sich, ob der ne Steuererklärung abgegeben hat. Wenn ja, macht er sicherheitshalber ne Kontrollmitteilung an das FA des AN und produziert gleichzeitig einen Haftungsbescheid gegenüber dem AG, diesesmal allerdings vorerst ohne Leistungsgebot.
Ob nun also die zu wenig einbehaltene LSt im Endeffekt den AN noch belastet, hängt von vielen Faktoren ab. Oft ist es aber so, dass der Prüfer sich nicht viel Mühe macht, sich den AG als Haftungsschuldner krall und der AG aufgrund der recht kurzen zivilrechtlichen Verjährungsfristen das Geld nicht mehr vom AN zurückverlangen kann.
Wo hast Du das denn her ?Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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