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  1. #1
    Geprüftes Mitglied Avatar von Maga
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    Jungs passt auf ... nur Wartungskosten können im Zuge der Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden, sofern vereinbart, ähnlich Heizkostenverteiler, Wasseruhren etc. - Gerätemiete fällt nicht darunter - ggf. sich die "Miet"kosten als Wartungskosten auf der Rechnung bestätigen lassen.

    Hans, frag mal bei der ein oder anderen HV nach; die haben mit Sicherheit einen adäquaten Partner an der Hand. Preise sind natürlich von der beauftragten Menge abhängig. Wir haben in 2014 knapp 30K in unsere Wohnungen eingebaut. Die erste Prüfung hat bereits reibungslos in 2015 stattgefunden.
    Geändert von Maga (06.01.2016 um 20:14 Uhr)
    Ich bin immer für Sie da
    Markus

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  2. #2
    GMT-Master
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    Zitat Zitat von Maga Beitrag anzeigen
    ...

    Jungs passt auf ... nur Wartungskosten können im Zuge der Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden, sofern vereinbart, ähnlich Heizkostenverteiler, Wasseruhren etc. - Gerätemiete fällt nicht darunter - ggf. sich die "Miet"kosten als Wartungskosten auf der Rechnung bestätigen lassen.

    ....
    Da ist das letzte Wort meines Wissens aber noch nicht gesprochen (oder gibt es mittlerweile ein BGH Urteil dazu?)!

    Ich halte mich da als Vermieter an das Urteil vom 27.09.2011 des Landgericht Magdeburg (Az.: 1 S 171/11). Das Landgericht Magdeburg hat als erstes Gericht entschieden, dass die Kosten der Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrkV gehören. Die Begründung, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung im Jahr 2004 Rauchwarnmelder in Wohnungen noch die Ausnahme waren und nach Ansicht des Gerichts kein nachvollziehbarer Grund besteht, Rauchwarnmelder rechtlich anders zu behandeln als etwa Mietkosten für Wärme-, Warmwasser- und Kaltwasserzähler, die schon lange umlagefähig sind, ist für mich absolut plausibel.

    Ich folge daher der Empfehlung, im Mietvertrag die Position „Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder“ unter § 2 Abs. 17 BetrkV als „sonstige Kosten“ explizit aufzunehmen.


    Gruß
    Dirk

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