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  1. #1
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Ausrufezeichen Hilfestellung Entwässerung von Niederschlagswasser (Spezialist für Beratung gesucht)

    Liebes allwissendes Forum,
    ich bekam heute nach einem besch... Arbeitstag und einem "Knöllchen" folgendes Horrorschreiben, das mich sechsstellig kosten könnte....

    Sachverhalt

    Die Stadt Düsseldorf hat ihre „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf“ am 21.12.2011 geändert. Hiernach bin ich verpflichtet, sämtliches auf meinem Grundstück anfallendes Abwasser dem öffentlichen Kanal zuzuleiten. Hierzu erhielt ich heute die Information, die die Verpflichtung erläutert und gleichzeitig als Anhörung dient.

    Auszüge der Satzung, die natürlich nicht dabei war, habe ich auf den Seiten der Stadt gefunden:

    „§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
    (1) Die in § 2 Pkt. 15 aufgeführten Anschlussnehmer sind nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihr die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungspflicht). Im Rahmen der Benutzungspflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maßgabe dieser Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten.“....

    Mein Haus (Bj. 1960) befindet sich in Hanglage und Teile des Niederschlagswassers (212m² von insg. 340m²) werden nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt. Mit Kauf (2005) hatte ich einen Antrag gestellt und ein Beamter der Stadt hat die Richtigkeit (der teilweisen Nichteinleitung) festgestellt und genehmigt. Die Niederschläge der Dachflächen versickern auf meinen Grundstück.

    Ein nachträglicher Anschluss an den öffentlichen Kanal ist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, da das Niederschlagswasser an vier verschiedenen Stellen im Boden versickert.
    - Hebeanlage (Aufstellplatz?)
    - Fundament der Gartenterrasse aufstemmen
    - Haifeinfahrt aufstemmen
    - Umbaumaßnahmen im Vorgarten
    - Änderung des Gefälles bei zwei Flachdächern von Garagen

    In der Satzung steht auch
    § 3
    ...
    (12) Der Anschlussnehmer hat der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen der Anschlusspflicht nach Abs. 2 entfallen.

    § 4 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht
    (1) Die Stadt kann auf Antrag von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn ein Anschluss
    - nur durch außergewöhnliche technische oder betriebliche Maßnahmen und/oder
    - durch unverhältnismäßige Aufwendungen möglich und deshalb unzumutbar ist.
    Die Befreiung muss im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere wasserwirtschaftlich, unbedenklich sein. Alle Voraussetzungen, insbesondere die wasserrechtliche Unbedenklichkeit, müssen durch den Antragsteller nachgewiesen werden.
    Der Antrag muss durch den Anschlussnehmer innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt gestellt werden.
    (2) Die Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht kann auf bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen werden.
    (3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen.
    (4) Für Niederschlagswasser gelten Absatz 1 bis 3 auch bei Beseitigung auf dem Grundstück oder durch Einleitung in ein Gewässer
    - wenn und soweit dies der Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zulässt sowie deren Finanzierung bzw. Kostendeckung unbedenklich ist und
    - wenn nachbarliche, baurechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange und Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und
    - wenn der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit vorliegt oder von der Stadt im Rahmen von Planungsvorhaben erbracht wurde und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.
    Bei bestehender Bebauung ist die private Niederschlagswasserleitung dauerhaft zu trennen und zu verschließen. Eine diesbezügliche Kontrolle führt die Stadt bei offener Baugrube durch. Der Anschlussnehmer hat dies 3 Tage vorher mitzuteilen.
    In reinen Wohngebieten kann Niederschlagswasser von Flächen bis zu 20 m2 je Grundstück ohne Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht großflächig auf dem Grundstück versickert werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Belange und unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen möglich ist.

    Nun meine Frage:
    Wer ist der geeignete Berater für die Antragstellung (Architekt, Anwalt, Städtische Beratungsstelle oder…?). Von Bestandsschutz ist leider in der Satzung nicht die Rede.

    Lieben Dank im voraus.

    Rheinische Grüße, Frank

  2. #2
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Architekt und ein Anwalt mit Spezialgebiet Baurecht
    Gruß,

    Michi

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  3. #3
    Day-Date Avatar von DS-XELOR
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    Mein Tipp: such Dir einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Die haben Ahnung von den rechtlichen Grundlagen und von der Bauausführung. Sind ebenfalls meist Bauingenieure. Bin selber schon mal in diesem Bereich mit einem Architekten auf die Nase gefallen, als Betreiber einer Kleinkläranlage.
    Geändert von DS-XELOR (14.01.2014 um 22:22 Uhr)
    Es grüßt, Gerd G.

  4. #4
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Lieben Dank,
    mein Zwischenstatus ist: modernes Raubrittertum ohne Rücksicht auf Verluste. Mit einem Nachweis einer "wasserechtlichen Unbedenklichkeit von Niederschlagswasser" könnte ich eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese stellt mir das Umweltamt jedoch aus taktischen/politischen Gründen nicht aus, weil möglichst jeder mit allen versiegelten Flächen an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden soll. Jedem ist klar, das Wasser "unbedenklich" ist, aber damit solle ich mich abfinden.

    Leider kann ich nicht auf Besitzstand bestehen, weil mein Vorbesitzer Auflagen nicht erfüllte und ich nun der Leidtragende bin.

    Rheinische Grüße, Frank

  5. #5
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Zitat Zitat von sausapia Beitrag anzeigen
    ... Mit Kauf (2005) hatte ich einen Antrag gestellt und ein Beamter der Stadt hat die Richtigkeit (der teilweisen Nichteinleitung) festgestellt und genehmigt. Die Niederschläge der Dachflächen versickern auf meinen Grundstück.

    ...
    ...und was ist damit?
    Gruß,

    Michi

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  6. #6
    Es ist schon interessant, wie sich das Thema in den letzten Jahren verändert hat. Eigentlich ist die ortsnahe Versickerung Plficht nach Landesbauordnung. Aber die Gemeinden erlassen gerne eigene Satzungen mit Einleitungspflicht. Hintergrund ist, dass sie dann Gebühren bekommen, die sie dringend benötigen zur Abbezahlung ihrer gigantischen Kläranlagen usw.
    77 Grüße!
    Gerhard

  7. #7
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    ...und was ist damit?
    Dieser gute Mann stellt lediglich fest, dass meine Angaben korrekt waren und ist für die Abrechnung zuständig. Darüber hinaus wurde die Satzung ja 2011 geändert.

    Düsseldorf ist zwar einen schuldenfreie Satdt, aber es ist so wie siebensieben sagt, es geht um Geld und die Umbaukosten stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen (Geld), den die Stadt hat. Bislang sagen mir alle Experten, dass ich vermutlich keine Chance habe.
    Sehr ärgerlich, wenn ich mal wieder bei Helligkeit zu Hause bin, versuche ich mal zu eruieren, wie ich die Entwässerung kostenoptimal hinbekomme. Ner Nachbarort schafft Anreize, für die ortsnahe Entwässerung und D´dorf hat eine neue Einnahmequelle identifiziert.

    Meinetwegen würde ich nun für die volle Fläche zahlen, aber ich muss diese Zuleitungn schaffen, obwohl sie ökologisch nicht vorteilhaft sind. Es ist ja Regenwasser, keine Chemikalie, die ich in meinem Erdreich versickern lasse

    Rheinische Grüße, Frank

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