Zitat Zitat von cardealer Beitrag anzeigen
Völliger Unsinn denn der Restwert richtet sich nicht nach der Höhe der Leasingrate sondern Prozentual nach dem Neupreis.

edit sagt noch: wenn nach dem Leasing der Kaufpreis vom Händler passt darf man beruhigt zuschlagen
Unsinn nein, völliger Unsinn ganz sicher nicht!
Least man gewerblich so kann und wird man die Raten in der Gewinn- und Verlustrechnung steuerlich geltend machen. Und als VK weisst Du sicher ganz genau, dass und wie man den Restwert "tunen" kann, indem man ihn nämlich schlicht und ergreifen nach unten korrigiert, was eine ebtsprechende Erhöhung der Raten nach sich zieht. Leasing ist für den Leasing nehmer bilanzneutral, bilanziert wird es beim Leasinggeber. Kauft man als Leasingnehmer dann zum "künstlich heruntergesetzten" Restwert am Ende der Laufzeit dann kann dies als versteckte Finanzierung vom Finanzamt angesehen werden bei welcher man sich steuerliche Vorteile (Leasingrate in G+V-Rechnung) verschafft hat und eben das Leasinggut zu einem niedrigen Wert in die eigene Bilanz übernimmt, obwohl eine längere Abschreibung zu Grunde liegen sollte. Darum ist ein Verkauf zum Marktwert wohl ok, zum Restwert jedoch nicht!
In den Leasingbedingungen steht, dass ein Kauf des Leasinggutes grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Was der Handel macht und was der Kunde macht steht auf einem anderen Blatt.

Ich zitiere aus Wikipedia:
"Eine Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer darf nicht das fest vereinbarte oder wahrscheinliche Ziel eines Leasingvertrages sein, der ansonsten steuerrechtlich als Mietkaufvertrag qualifiziert wird. Eine vereinbarte Kaufoption des Leasingnehmers darf nicht günstig sein, also beispielsweise unter dem Buchwert des Objektes bei Vertragsende liegen, da der Gesetzgeber in diesem Fall unterstellt, dass das Ausüben der Kaufoption bereits bei Abschluss des Vertrages feststeht und die Eigentumsübertragung das eigentliche Ziel ist. Wenn das Vertragsobjekt durch eine Vertragsdauer nahe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer praktisch verzehrt ist, ordnen die Finanzbehörden das wirtschaftliche Eigentum dem Vertragsnehmer zu. Bei einem Vollamortisationsvertrag über eine kurze Laufzeit gehen die Finanzbehörden davon aus, dass das wirtschaftlich unvernünftig ist und unterstellen verdeckte Nebenabreden zur Eigentumsübertragung."