Also nochmal von vorne.

Seit dem 01.01.2002 ist es durch die Brüsseler EU-Richtlinie bei Verkauf von Neuware durch gewerbliche Verkäufer an private Verbraucher gesetzlich vorgeschrieben, daß der Verkäufer 2 Jahre Gewährleistung geben muß, wobei innerhalb der ersten 6 Monate bei Auftreten eines Sachmangels die Beweislast dafür, daß der Sachmangel nicht schon bei Übergabe an den Käufer angelegt war, beim Verkäufer liegt.
Nach 6 Monaten liegt diese Beweislast beim Käufer, also für die restlichen 18 Monate.
Wenn ein gewerblicher Verkäufer eine Garantie gibt, so ist das eine freiwillige Leistung des Verkäufers, welche er auch frei gestalten kann, was Dauer(3 Jahre, 4 Jahre, lebenslang etc.) und Umfang(z.B. Höhe der maximalen Erstattung im Garantiefall, Geltungsbereich, beinhaltete Teile etc.)anbetrifft.

Also: Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben, Garantie ein freiwilliges Haltbarkeitsversprechen.