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  1. #1
    ehemaliges mitglied
    Gast

    Frage Postgeheimnis: darf eine Einrichtung ...

    ... zur Rehabilitation die eingehenden Briefe der Patienten in deren Abwesenheit öffnen?

  2. #2
    Steve McQueen
    Registriert seit
    18.02.2004
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    Beiträge
    27.238
    So pauschal nicht zu beantworten.
    Kommt drauf an was für eine Reha,wenn Suchtreha darf teilweise gar keine Post empfangen werden,oder wird erst nach Prüfung weiter gegeben ...
    VG
    Udo

  3. #3
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Ja, Suchtreha. Wo aber steht, dass die Post ohne Beisein des Adressaten geöffnet werden darf?

  4. #4
    Vielleicht hat man ja zu Beginn Entsprechendes unterschrieben, oder ist das ausgeschlossen? Ich würde einfach mal die Klinikleitung fragen, warum das gemacht wird und auf welcher Rechtsgrundlade. Wäre für mich der einfachste Weg, zunächst.
    77 Grüße!
    Gerhard

  5. #5
    Onkel C
    Gast
    Dafür gibts doch "Persönlich/Vertraulich"?

  6. #6
    Wenn der Empfänger zuoberst steht, darf es grundsätzlich nicht geöffnet werden, auch ohne "vertraulich". Dieser Hinweis hebt ja nicht einfach das Postgeheimnis im Umkehrschluss für alle nicht gekennzeichneten Sendungen auf.
    77 Grüße!
    Gerhard

  7. #7
    Onkel C
    Gast
    Nach DIN 5800 hast Du recht, die ist aber immer noch nicht bei jedermann bekannt.

  8. #8
    Steve McQueen
    Registriert seit
    18.02.2004
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    Ditschiland
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    27.238
    Auf dem Weg soll verhindert werden das der Patient Suchtmittel erhält.
    VG
    Udo

  9. #9
    Onkel C
    Gast
    Das wäre doch auch durch ein Öffnen des Umschlags im beisein eines Mitarbeiters der Einrichtung zu realisieren?

  10. #10
    Freccione Avatar von Street Bob
    Registriert seit
    13.01.2006
    Beiträge
    5.957
    Suchtreha...
    Frage: freiwillig oder richterlich eingewiesen? Schon ein Unterschied, ob sich jemand einer freiwilligen Therapie (z.B. Entgiftung) unterwirft und mit der Aufnahme die Hausregeln akzeptiert oder ob er z.B. aufgrund eines richterlichen Beschlusses zwangseingewiesen ist.
    Art. 10 GG lässt eine Beschränkung des Grundrechtes mittels förmlichen Gesetzes zu, §206 StGB (Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses) greift damit nicht mehr.
    Der Grundsatz im BtM-Verfahren "Therapie statt Strafe" wäre sicher auch ad absurdum geführt, könnte man so ungeprüft berauschende Mittel in forensische Einrichtungen "einfliegen". Fraglich ist für mich vielmehr, ob es zulässig ist, die Post auch zu lesen. Dies sollte außerhalb von Strafvollzugsmaßnahmen so oder so unzulässig sein. Ich denke, eine Beteiligungspflicht des Betroffenen der Maßnahmen lässt sich nicht ableiten.
    Volljuristen unter uns: Ihr könnt das sicher besser ausdrücken *grins
    Gruß Lou

    First member of the Rolex Madness Social Club

  11. #11
    RAMichel
    Gast
    Bei freiwilliger Suchtreha wird im Behandlungsvertrag die Postkontrolle vereinbart, bei richterlich angeordneter Unterbringung ist der Patient in der Rolle eines Strafgefangenen. Da wird alles gefilzt. Sinn der Maßnahme: Keine Drogenübersendung im Brief, keine textlichen Hinweise auf Verstecke im Anstaltsbereich.

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