Natürlich hast Du einen Arbeitsvertrag - leider aber wohl nicht in Schriftform.
Geringfügigies Beschäftigungsverhältnis und Aufbau von Zeitguthaben funktioniert nicht.
Insofern dürften aus Sicht Deines AG evtl. § 370 AO mit Sicherheit aber § 266a StGB einschlägig sein. Inwieweit Du hierbei strafrechtlich relevante Beihilfe geleistet hast, will ich nicht beurteilen. Da eine strafbefreiende Selbstanzeige Dich nur bzgl. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung exculpiert, gibt es hier nur eine saubere Lösung: Du mußt auf einer korrekten Abrechung unter Ansatz der in den jeweiligen Monaten geleistete Stunden bestehen. Evtl. hat dies noch nicht einmal Lohnsteuerabzug zur Folge. Hiermit hängt dann auch die Beurtelung der Frage zusammen, ob es sich bei dem vereinbarten Lohn um einen Brutto- oder Nettolohn handelt. Bei der Höhe tippe ich auf Nettolohn . Welche Branche ist das - gibt es da evtl. sogar einen Mindestlohn ? usw...............usw
Ohne professionelle Hilfe könnte es hier eng werden