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  1. #1
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    Hier kam auch so eine Mail mit der Benachrichtigung über einen Gewinn iHv EUR 500,00.

    In der Tat ist es spannend, wie es mit der Anfechtbarkeit dieser Nachricht steht. Da eine Gewinnzusage eine geschäftsähnliche Handlung ist, kommt eine Anfechtung nur analog 119 I BGB in Betracht. Anscheinend will PayPal sich mit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (119 I 2 BGB) retten. Im Ergebnis wird das wohl auch klappen.

    Das ist jedenfalls das Ergebnis der wohl herrschenden Meinung. Allerdings kommen hier interessante "dogmatische" Fragen hinzu. So könnte man durchaus mit dem Charakter des 661a BGB argumentieren und sich auf den Standpunkt stellen, der wettbewerbs- und verbraucherschützende Zweck der Norm dürfe nicht so einfach ausgehöhlt werden (ein sog. Inhaltsirrtum - also die Behauptung, man habe gar keine Erklärung dieses Inhalts abgeben wollen - kommt im Rahmen des 661a ohnehin nicht in Betracht).

    Auch muss PayPal den eigenen Irrtum beweisen. Würde mich interessieren, wie dieser "technische Fehler" konkret erklärt wird.
    Geändert von Flying Spur (07.06.2013 um 23:33 Uhr)
    Viele Grüße, Arno

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