Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen
Dazu hast du sicher auch ne Quelle.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist bei wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen der Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene zwei Geschwindigkeitsübertretungen von jeweils zumindest 26 km/h binnen eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Festsetzung einer Geldbuße (z. B. im Rahmen eines Bußgeldbescheids) begangen hat.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Berechnung der vorgenannten Jahresfrist häufig zu Fehlern kommt.
Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt der ersten Geschwindigkeitsübertretung. Weder der Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides noch eine etwaige Anhörung bei der Anhaltung nach der Geschwindigkeitsübertretung sind hierfür relevant. Für die Berechnung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (z.B. des Bußgeldbescheids) über die erste Geschwindigkeitsübertretung ausschlaggebend.

Die Welt ist schon ungerecht, Paddy