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  1. #1
    Yacht-Master
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    BGH Z 111, 361, 07.06.1990, IX ZR 16/90, zum damaligen § 550 b.

    Meines Erachtens gibt es noch keine Abkehr von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Und diese Form der "tatsächlichen" Übersicherung von in der Regel überteuertem Wohnraum durch Wohnungseigentumskonzerne findet in großstädtischen Ballungszentren zunehmend statt: Vor allem Studenten tun sich dort immer schwerer, Wohnraum zu finden.

  2. #2
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Zitat Zitat von rolimai Beitrag anzeigen
    BGH Z 111, 361, 07.06.1990, IX ZR 16/90, zum damaligen § 550 b.
    Meines Erachtens gibt es noch keine Abkehr von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.
    Und diese Form der "tatsächlichen" Übersicherung von in der Regel überteuertem Wohnraum durch Wohnungseigentumskonzerne findet in großstädtischen Ballungszentren zunehmend statt: Vor allem Studenten tun sich dort immer schwerer, Wohnraum zu finden.
    Davon abgesehen, dass da mittlerweile zwei Mietrechtsreformen drüber gelaufen sind, der Punkt in dem vor dir zitierten Urteil ist "unaufgefordert".

    Ich bleibe dabei, wenns drauf ankommt, fliegt dem Vermieter in dem von dir genannten Fall gerade die Formulierung "freiwillig und unaufgefordert" (wie unauffällig...) um die Ohren, weil jedem Honk klar wird, dass es eben genau das nicht war.

    Der Mieter braucht dann nur noch wahrheitsgemäß angeben, dass ihm das als Bedingung vorgegeben wurde, ohne die der MV nicht zustande gekommen wäre. Das findet sich dann auch in einem etwas aktuelleren Urteil von 2005: "Ohne Stellung der Bürgschaft wäre nämlich der Mietvertrag nicht zustande gekommen", dem dieses von 2006 folgte.

    Alles weitere überlasse ich Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

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