Quelle: http://www.heise.de/resale/artikel/K...n-1787787.htmlAuch Werbeaussagen wie "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" und die Verwendung einer Echtheitsgarantie-Klausel innerhalb der AGB stellen dem Urteil zufolge eine irreführende Werbung dar. Es handle sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Schließlich sei jeder Verkäufer verpflichtet – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – Originalware zu liefern. Mit seiner "Garantiezusage" täusche der Beklagte aber vor, seinen Kunden damit ein "Mehr" an Leistung zu bieten. Der Verkauf echter Waren sei aber eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Selbst wenn die Echtheitsbestätigung als eine Garantie betrachtet wird, ist die Werbung in dieser Form verboten, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen..
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Baum-Darstellung
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31.01.2013, 09:03 #1
LG Frankfurt untersagt Händlern Werbung mit "Echtheitsgarantie"
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