Man sollte in dem o.g. Fall genau so vorgehen, wie in meinem ersten Link beschrieben.
Und dabei ist es völlig unerheblich, ob man schuldig ist oder nicht. Man hat nach Abgabe der mod.UE viele Monate Zeit um a) seine Verteidigung vorzubereiten und jeden Monat 50 Euro bei Seite zu legen oder b) zu beten, dass WF einen vergessen (was auch vorkommt).
Ergebnis 41 bis 55 von 55
Hybrid-Darstellung
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27.11.2012, 13:50 #1
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27.11.2012, 14:08 #2
Danke, damit kann ich (im Gegensatz zu dem teilweise im Netz zu findenden Geschwurbel) etwas anfangen.
Geändert von paddy (27.11.2012 um 14:09 Uhr)
Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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27.11.2012, 16:22 #3ehemaliges mitgliedGast
Interessant ist dabei, dass die Dienstleister, die die Log-Daten liefern dabei selbst die Dateien im Internet verteilen und ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begehen. Nicht ohne Grund sitzen diese Firmen in der Schweiz.
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27.11.2012, 17:45 #4
Warum sollten Dienstleister, die im Auftrag der Musikindustrie tätig sind, keine entsprechende Lizenz haben?
Beste Grüße,
Marcus
Nakatomi Plaza Christmas Party 1988
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27.11.2012, 18:03 #5ehemaliges mitgliedGast
Also quasi ein Angelschein?
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27.11.2012, 18:27 #6
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Ich finde es viel interessanter, dass im Rahmen der privatrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen die Auswertung/Zuordnung von IP-Adressen vollumfänglich gesetzlich legitimiert ist, im Falle der Verfolgung von Straftaten aber hohe Hürden hierfür gesetzt worden sind und z.B. seit Jahren über die sog "Vorratsdatenspeicherung" (was ja zum Teil nichts anderes meint) diskutiert wird.
Aber das ist nun sicher politisch...Torsten.
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27.11.2012, 19:13 #7
Bitte klärt einen blutigen Laien etwas auf.
Da ich auch ein minderjähriges Kind habe machen mir solche Sachen Angst. Ich wüsste mich nämlich nicht wie ich in meiner Abweseheit solche Seiten Grundsätzlich eleminieren kann.
Wird das Urheberrecht nur durch Downloads sprich Filesharing verletzt oder reicht schon das anklicken einer solchen Seite bzw. das schauen per "Livestream" ?
Wenn beide Fälle das Urheberrecht verletzen werden auch beide rechtlich belangt oder bezieht es sich doch überwiegend auf Downloads ?
Danke wie immer im vorausRalf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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28.11.2012, 10:50 #8
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27.11.2012, 19:48 #9
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I.d.R. wird nur das "Anbieten" von Content verfolgt. Da man durch den Download der notwendigen Filesharingsoftware aber quasi automatisch den eigenen PC mitsamt seinen Daten für andere Nutzer des Filesharingnetzwerks öffnet bzw. seine Dateien für andere Nutzer zur Verfügung stellt, wird man auf diesem Wege zwangsläufig immer auch zum "Anbieter".
Ich habe noch keine Abmahnung gesehen, in welcher explizit nur der "Download" bzw. das Anschauen abgemahnt worden ist.Geändert von lactor69 (27.11.2012 um 19:49 Uhr)
Torsten.
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27.11.2012, 21:19 #10
...was im Wesentlichen daran liegt, dass der in Streit stehende Schaden nicht höher als
1 Tonträgereinheit oder 1 Download liegt...
Man kann sich in etwa vorstellen, wie hoch der Aufwand wäre, diesen Schaden "einzutreiben"..?!
Strafrechtlich liegt aber unstrittig eine Urheberrechtsverletzung vor. Die Staatsanwaltschaften stellen
zur Zeit solche Strafverfahren ein.Geändert von Butch (27.11.2012 um 21:21 Uhr)
Schöne Grüße-"Butch" Friedel
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27.11.2012, 21:12 #11
Danke Torsten , hilft mir schon etwas weiter
Das beides illegal ist steht für mich ausser Frage . Wenn ich also irgendwie, wenigsten einen Download verhindern kann fühle ich mich schon etwas sicherer. Wobei diese Sicherheit auch trügerisch ist .Ralf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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27.11.2012, 21:16 #12
Doch Fälle für reinen Download gibt es auch genug. Gerade mit WF als Kanzlei.
TE: egal was hier steht, NUR so verhalten wie s.o. - oder gleich zum Anwalt (was aber nicht zwingend sein muss beim aktuellen Stand bei Dir)
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30.11.2012, 13:02 #13
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