Wer kann eine solche "Bevorrechtigung" beantragen?

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 PTSG sind Telekommunikationsbevorrechtigte

- Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Gerichte des Bundes und der Länder,
- Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- Katastrophenschutz, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
- Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- Hilfs- und Rettungsdienste,
- Rundfunkveranstalter,
- Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.


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