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  1. #21
    PREMIUM MEMBER Avatar von Retto
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    Und was kam dann bei raus?
    liebe grüße von der Küste Andre´

  2. #22
    Day-Date Avatar von Waschi.1
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    Das die Miteigentümer jetzt etwas mehr als 1 Tag Zeit haben um sich zum Thema Gedanken zu machen !
    Nach meinem Tip das evtl Geld fließen kann bekamen alle große Augen
    So das die Grund Idee entstand die Zahlung die evtl ansteht in die Gemeinschaftskasse gezahlt wird.
    Da heute Investitionen von ~ 25 K € beschlossen worden sind kann da zusätzliches Geld nicht schaden.
    Ein Miteigentümer der Anwalt ist prüft den weiteren Ablauf.


    Sie haben Probleme mit ihrer Frau oder ihrem Geschäftspartner?
    Call 555-walonskie-01
    Sauber, diskret

  3. #23
    PREMIUM MEMBER Avatar von Retto
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    Fein dann geht es ja in die richtige Richtung

    Kannst ja gleich noch mal ne Antrag stellen den Verwalter zu wechseln
    liebe grüße von der Küste Andre´

  4. #24
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Zitat Zitat von Relax1 Beitrag anzeigen
    ... eine Zweckbestimmungsänderung kann nur dann stattfinden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Aussage trifft. Da gibt es die unterschiedlichsten Varianten, von einer bestimmte Mehrheit bei Beschlussfassungen bis hin zur Zustimmung des Verwalters ist alles geboten...
    Klares Jein. Grundsätzlich ist die Änderung der Zweckbestimmung (Nutzungsänderung) zunächst nicht beschlussfähig. Es sei denn, es wurde eine wirksame Öffnungsklausel in der Teilungserklärung vereinbart. Ich kenne jedoch keinen Profi der schon einmal eine (rechtlich wirksame!) Öffnungsklausel gesehen hat. In der Regel ist der Ablauf wie von dir geschildert:

    Zitat Zitat von Relax1 Beitrag anzeigen
    ...Steht gar nichts drin, kann die Zweckbestimmungsänderung nur durch die Änderung der Teilungserklärung geschehen - also muss zuerst ein allstimmiger Beschluss gefasst werden, das Dokument muss geändert werden und alle Eigentümer müssen zum Notar marschieren und die neue Urkunde unterzeichnen...
    Zitat Zitat von Relax1 Beitrag anzeigen
    ... In der Praxis schlichtweg undurchführbar. ...
    Würde ich so absolut nicht sagen. Ein Freund von mir hat das schon durchexerziert. Er wollte, dass alle Einheiten in einem Wohn- und Geschäftshaus zur Nutzung als Gewerbe und/oder Wohnen geändert werden. Hat zwar seine Zeit gedauert, wurde aber trotz dauerabwesender und im Ausland lebender Miteigentümer insofern durchgeführt, dass nach allstimmigem Beschluss alle 14 Eigentümer den Verwalter notariell beglaubigt bevollmächtigt haben. Der konnte dann nach Vorliegen der Vollmachten aller Eigentümer alleine alle notwendigen Änderungen veranlassen.


    Ich muss meinen Beitrag auf der vorigen Seite im Übrigen korrigieren. Petra hat mit allstimmig natürlich Recht! Es müssen also alle Eigentümer anwesend oder wirksam vertreten sein. Während einstimmig nur die in der Versammlung anwesenden oder wirksam vertretenen Eigentümer betrifft, was wiederum nicht alle sein müssen.


    Ansonsten, sauber, Marian.

    Zitat Zitat von Waschi.1 Beitrag anzeigen
    Das die Miteigentümer jetzt etwas mehr als 1 Tag Zeit haben um sich zum Thema Gedanken zu machen !...
    Das halte ich für einen schlechten Witz. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine kurze Frist zulässig ist.

    Zitat Zitat von Retto Beitrag anzeigen
    ... Kannst ja gleich noch mal ne Antrag stellen den Verwalter zu wechseln
    Absolut. Jetzt wo die Karten auf dem Tisch liegen, würde ich Peter Rat folgen und Allianzen schmieden.
    Geändert von paddy (18.04.2012 um 09:10 Uhr)
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  5. #25
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    Sollte ein Beschluss gefasst werden, ist dieser wegen der nicht eingehaltenen Frist nicht nichtig, aber anfechtbar. Kann also innerhalb von vier Wochen gerichtlich angefochten werden.


    paddy

    Gültige Öffnungsklauseln gibt es zum Glück schon. Man muss es halt richtig umsetzen.
    Ciao, Petra

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  6. #26
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    Zitat Zitat von Waschi.1 Beitrag anzeigen
    So heute war die Versammlung...
    Die Verwaltung schmierte allen Honig um den Mund wie schön es doch ist das wir alle tolle Mieter haben..
    Und der Herr ... eine Bitte hat das wir alle unkompliziert der Nutzungsänderung zustimmen da ja für uns kein Nachteil entsteht..
    Ich bat dann um Rederecht und hab dann meine Meinung kund getan und auf die nicht unerhebliche Wertsteigerung hingewiesen und noch mal nachgefragt warum mir als Kaufinteressierter mitgeteilt wurde das eine Nutzungsänderung nicht möglich sei..
    Die Verwaltung stammelte sich einen ab und meinte dann das durch einen Mehrheitsbeschluss eine Änderung möglich ist..
    Da ich meine Teilungserklärung ja mit hatte musste ich dann leider vorlesen das eine Nutzungsänderung nur einstimmig möglich ist.
    Das hatte ich übersehen. Ist ja super, wenn was drin steht. Dann habt Ihr einen "Fahrplan".

    Immer bedenken, dass ein Verwalter in Deutschland keine Ausbildung braucht und sich lieber selber schlau machen so wie Du es ja auch getan hast!
    Ciao, Petra

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