Ich schreib's gerne noch mal

Interessant für uns hier in .de ist WaffG § 42a

Der sagt, kein Zitat, frei Schnauze :

Das führen von einhändig zu bedienenen und festellbaren Messern ist verboten. Auch das führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge größer 12cm ist verboten. Ausnahme: es liegt ein sozial anerkannter/adäquater Zweck vor es doch zu führen. Der Gesetzgeber spricht bei sozial anerkannten Zwecken von Jagd, Hobby, Sport und Brauchtumspflege.

[Näher wird das nicht beschrieben - daher möge jeder seine eigene Entscheidung treffen ob sein Zweck sozial anerkannt ist ]

Messer die auf Grund einer sogenannten Waffeneigenschaft unter das WaffG fallen (Dolche, Springmesser etc.) und NICHT zu den VERBOTENEN Gegenständen (Butterfly's, Springmesser über 8,5cm Klingenlänge, Springmesser wo die Klinge "nach vorne", parallel zum Griff ausfährt usw.) gehören, unterliegen ebenfalls einem Führverbot, jedoch keinem Besitzverbot.

Kurz um, auf Nummer sicher: Klappmesser für das man 2 Hände braucht egal ob feststellend oder nicht - oder feststehendes Messer mit einer Klinge (ich würde hier im worst case von dort messen wo der Griff zu ende ist, auch wenn dort noch keine Schneide anfängt) unter 12cm.

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Meine Meinung dazu ist ja hinreichend bekannt - völliger Schwachsinn dieses gesamte Konstrukt Waffg §42a.

Gruß,
Oliver