Auszug aus WaffG

§ 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.


Gesetze sind immer "schwammig", d.h. allgemein gehalten. Näheres regeln im Bedarfsfalle i.d.R. ja die Anlagen und Verordnungen. Hier geht es also um die "einhändige Feststellbarkeit", was im Einzelfall auch ein klitzekleines Schweizer Offiziersmesser betreffen kann - wenn der Beschuldigte seine Fingerfertigkeit zur Schau stellt und einen schlecht gelaunten Polizisten vor sich hat ...