wobei der entscheidende Punkt (lt. Anlage 2 im Waffengesetz Deutschland) bei Bottis gezeigtem Springmesser ist, dass die Klinge beidseitig geschliffen ist. Verboten sind OTF-Springmesser und solche, deren Klinge seitlich öffnet UND beidseitig geschliffen oder länger als 8,5 cm ist.

Wenn es also einseitig geschliffen, die Klinge unter 8,5 cm und diese nicht arretierbar ist, darf es in D nicht nur besessen sondern auch geführt werden