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  1. #6641
    Comex Avatar von raul
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    Ganz ehrlich ...wer hat sein EDC dabei und überlegt sich spontan eine "Messerattacke" .... Die, die es wollen werden es trotzdem tun! Es wäre wohl mehr damit geholfen zu kontrollieren, bestehende Gesetze durchzusetzen und bei Verstoß entsprechend zu sanktionieren!
    Grüße Stefan
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  2. #6642
    Day-Date Avatar von Thunderstorm-71
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    Zitat Zitat von raul Beitrag anzeigen
    Die, die es wollen werden es trotzdem tun!
    Und denen ist es auch herzlich wurscht, ob sie ein Gesetz, egal wie scharf formuliert, brechen.
    Lasky
    http://www.r-l-x.de/forum/image.php?u=38527&type=sigpic&dateline=1421667968

  3. #6643
    Comex Avatar von raul
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    ...aber hilft eh nix! Ich hab Spaß mit meinen Messerchen .... und ein bisher (hoffentlich) legales Messer öfters auch mal dabei!
    Grüße Stefan
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  4. #6644
    Day-Date Avatar von Thunderstorm-71
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    !
    Lasky
    http://www.r-l-x.de/forum/image.php?u=38527&type=sigpic&dateline=1421667968

  5. #6645
    PREMIUM MEMBER Avatar von KVSUB
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    Mein täglicher Begleiter:

    Messer.jpg

    Perceval mit Wacholdergriff!
    Gruß Konstantin

  6. #6646
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    Hab ich auch eins von.

  7. #6647
    Comex Avatar von raul
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    ...und ich auch ...duftet wunderbar
    Grüße Stefan
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  8. #6648
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    Aktuell immer dabei :




    Wird eigentlich nur zum Pakete öffnen und Äpfel schneiden benutzt.
    Und zum "flippen" am Schreibtisch um die Kollegen zu nerven
    Beste Grüße Norman

  9. #6649
    Comex Avatar von raul
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    Hoppla ... mit Pin und Arretierung ist Vorsicht geboten!

    Daher ist an diesem der PIN auch entfernt

    Grüße Stefan
    ...offizieller "R-L-X fährt Rennrad 1.0 und 2.0" - Teilnehmer

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  10. #6650
    PREMIUM MEMBER Avatar von Edmundo
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    Mal eine Frage an die Experten. Ist ein klappbares Laguiole auch ein „feststehendes“ Messer, weil es irgendwie ja einrastet, auch wenn es nur durch Muskelkraft und nicht durch einen Mechanismus gelöst werden kann? Weil der neue Vorstoß zu Messern ja wohl „nur“ feststehende Messer und springmesser betrifft.

    Die Verschärfung sieht demnach darüber hinaus vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als sechs Zentimetern nicht mehr in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen - bislang sind maximal zwölf Zentimeter erlaubt. Der Umgang mit Springmessern soll unabhängig von der Klingenlänge komplett verboten werden.
    Grüße
    Elmar

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  11. #6651
    Day-Date Avatar von shocktrooper
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    Feststehend ist immer ein starres Messer. Also Hirschfänger, Bowiemesser, Fahrtenmesser ect.
    Ciao, Sascha

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  12. #6652
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    Arretierung fällt also nicht darunter?

  13. #6653
    Day-Date Avatar von shocktrooper
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    M.W. nicht. Klappmesser mit Arretierung sind immer noch Klappmesser. Blöd wirds nur bei einhändig auszuklappender Klinge und Arretierung... aber ich glaub, bei der Messerproblematik mit Arretierung, fesstehend, Klingenlänge, verbotene Messer und welche, die nur einem Führ-/Trageverbot unterliegen (b.t.w., was ist führen? Eigentlich dürfte ich mein neues Kochmesser ja gar nicht mehr vom Laden nach Hause tragen..) blickt eh keiner mehr durch.
    Ciao, Sascha

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  14. #6654
    Daytona Avatar von pfandflsche
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    eines vorneweg...ich bin kein jurist,sondern lediglich ein süd-neuköllner vollhonk,der nie eine zehnte klasse von innen sah.dessen ungeachtet,versuche ich mich mal an einigen erklärungen....

    ein laguiole ist ein klappmesser,dessen klinge in geöffnetem zustand lediglich von einer strammen rückenfeder in ihrer position gehalten wird.es hat weder eine werksseitig vorgesehene öffnungshilfe (daumenpin,daumenloch),noch eine selbsttätige arretierung.daher bedenkenlos zu führen.das gleiche gilt auch für ein opinel...denn zur verriegelung muss ich als anwender erst noch die metallhülse drehen.

    feststehend ist feststehend...ich denke,da gibt es keine mehrfache deutungsmöglichkeit.jagdnicker,fahrtenmesser,sog. "kampfmesser" oder das trachtenmesser,welches sich der wanniger-schorschi in die seitentasche seiner 8000-euro-lederhose steckt,um auf `d wiesn zu latschen,sind...feststehend.weshalb sich der schorschi das allerdings besser verkneifen sollte,erkläre ich später.und nein...brauchtumspflege ist leider kein argument.nicht auf `d wiesn.

    bislang sind feststehende messer bis zu einer klingenlänge von 12 zentimetern führfähig.künftig wird vermutlich bei sechs zentimetern schicht im schacht sein.wegen des sicherheitsgefühls der bevölkerung.klare sache.wir wollen uns ja alle sicher fühlen....

    führen bedeutet nicht transport...wer also sein neues japanisches küchenmesser mit 825 lagen damast vom schmied,laden,verkäufer oder vom "kochen mit freunden" in seine bude schleppt...oder von seiner bude zu genannten punkten retour....transportiert.dies geschieht,in dem er das ding in einem VERschlossenen behältnis herumträgt.messertasche,karton,rucksack.VERschloss en heisst nicht ABgeschlossen.

    erleichternd beim küchenmesser kommt hinzu,dass ihm..dem messer..die sogenannte "grungsätzliche waffeneigenschaft" fehlt.was ganz nebenbei bemerkt auch für rasiermesser gilt.weshalb es ganz merkwürdigerweise in ländern mit sehr restriktiven waffengesetzen (grossbritannien beispielsweise) offenbar ein gesteigertes nassrasur-bedürfnis gibt.auch bei jungen männern,bei denen der bartwuchs erst noch einsetzen muss.vorbereitung ist eben alles.

    kommen wir zum führen...es gibt analog zum transport von schusswaffen eine sogenannte "drei-hand-griff-regel".benötige ich mindestens drei handgriffe,um die handhabung des gegenstandes zu gewährleisten,dann transportiere ich.beispiel.... (messer)koffer..linker schnappriegel auf..rechter schnappriegel auf..deckel hoch...und schon haben wir die drei notwendigen handgriffe.

    hängt mein messer in einer gürteltasche mit einem druckknopf,lugt gar vorwitzig die rehpfote seitlich aus der trachtenhosentasche,blitzt die klammer des "edc" seitlich rechts aus der tasche der 25-unzen-jeans,benötigt der träger eben keine drei handgriffe.



    das ist in sofern noch nicht so dramatsich...solange ich kein einhandmesser oder ein feststehendes mit einer länge von mehr als 12 zentimetern mit mir führe.aaaber..und jetzt kommt es...

    das land,die stadt,der veranstalter von öffentlichen lustbarkeiten (volksfest,sportveranstaltung,konzert,theaterauffü hrung) kann ein führverbot aussprechen.das gilt dann für alle arten von messern..auch für schraubendreher...spitze gegenstände...kurz gesagt,alles oberhalb langer fingernägel.

    berlin tat das (bis es gerichtlich kassiert wurde) unter anderem am alexanderplatz und feierte dies als grossen erfolg...nun ja..einen kommentar hierzu erspare ich mir.

    im übrigen ist auch die gerne praktizierte entfernung des daumenpins bei einem einhandmesser nicht sooo rechtlich sauber,wie man annehmen könnte/dürfte...denn hier kommt wieder die "grundsätzliche waffeneigenschaft" zum tragen.die nämlich ist nur unmerklich durch die entfernung des pins herabgesetzt.alles recht schwammig und wurde juristisch bereits unterschiedlich behandelt.

    hoffe,geholfen zu haben.
    Geändert von pfandflsche (19.05.2019 um 06:41 Uhr)
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  15. #6655
    PREMIUM MEMBER Avatar von Edmundo
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    Zitat Zitat von pfandflsche Beitrag anzeigen
    kommen wir zum führen...es gibt analog zum transport von schusswaffen eine sogenannte "drei-hand-griff-regel".benötige ich mindestens drei handgriffe,um die handhabung des gegenstandes zu gewährleisten,dann transportiere ich.beispiel.... (messer)koffer..linker schnappriegel auf..rechter schnappriegel auf..deckel hoch...und schon haben wir die drei notwendigen handgriffe.
    Die Dreihand-Regel ist nicht im Gesetz verankert. Dort wird "wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird". gesprochen. Das kann man mit der Dreihand-Regel auslegen, aber bei einer Kontrolle wird dann doch geschaut, ob der Koffer / das Behältnis abgeschlossen ist, um eine Waffe nicht direkt in den Anschlag bringen zu können. Mag sein, dass das vor Gericht dann schlussendlich mit Bezug auf die Dreihandregel abgewiesen wird, aber den Ärger inkl. der Gefahr des Verlustes der Zuverlässigkeit mit allen daraus hervorgehenden Konsequenzen wird man sich sparen wollen. Das ist halt Auslegungssache des Richters und damit risikobehaftet.

    Von daher ist es erst mal wichtig zu wissen, was man den jetzt "normal" mitnehmen darf und wohin und was nicht. Die Art des Transportes für die anderen Messer ist dann der nächste Schritt. Und da würde ich eher konservativ auslegen als großzügig, zumindest für mich.
    Grüße
    Elmar

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  16. #6656
    Daytona Avatar von pfandflsche
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    jaaaa....ist nicht eindeutig so beschrieben und liegt natürlich bei einer eventuellen kontrolle leider im ermessen des herrn mit hoheitlicher befugnis.

    meine koffer haben werkseitig nicht mal die möglichkeit des abschliessens...zur zeit ihrer anschaffung noch nicht nötig.damals gab es lediglich "empfehlungen".abhilfe schuf ich vermittels eines monströsen vorhangschlosses,welches die griffe des/der koffer umschliesst.bislang gab es da keine beanstandungen.

    das waffg,bzw. seine praktische anwendung ist betrüblicherweise so schwammig und mit mehr auslegungsmöglichkeiten behaftet,als es rechtssicherem verhalten des aspiranten dienlich ist.

    -12/18-regel
    -wo lasse ich den schlüssel zum waffenschrank? in einem erneuten behältnis und dessen schlüssel dan wiederum wo?
    -erwerb,überlassen,leihen,führen
    -wie ist das noch mit dem erwerbsstreckungsgebot? welche zeitpunkte gelten wie?
    -erneute bedürfnisüberprüfung bei altbesitz..ja.wenn und wenn ja wie oft?
    -darf ich mit auf jagdbedürfnis erworbener und vom kumpel geliehener waffe auf dem stand sportlich schiessen und vice versa?
    -führung eines schiessbuchs..ja,nein,vielleicht,entscheide mich später.

    mehr unsicherheiten als ein fuchs flöhe hat.

    aber hier geht es ja um messer...
    Geändert von pfandflsche (19.05.2019 um 08:16 Uhr)
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  17. #6657
    PREMIUM MEMBER Avatar von Keilerzahn
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    “Führen” definiert das WaffG als Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen ausserhalb des umfriedeten Besitzes. Führen ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit ist und der Transport dem “bedürfnisumfassten Zweck” dient.

    Dabei ist es egal ob das Messer (so es waffenrechtlich legal ist) in der Hosentasche, der Jacke oder am Gürtel getragen wird. Auch z.B. in der Mittelkonsole im Auto bedeutet griffbereit.

    Messer im Jagdauto auf der Fahrt ins Jagdrevier entspricht zu mindestens in Bayern dem “bedürfnisumfassten Zweck”, ist also erlaubt. Fahre ich allerdings mit dem Auto danach zur Arbeit, und das Messer liegt immer noch im PKW hab ich schon ein juristisches Problem...
    Bei einer Polizeikontrolle mit 100 %igem Ordnungshüter droht der Verlust der Zuverlässigkeit. Ist man im Besitz einer WBK, dann ist man diese auch los.

    Ein Grund warum mein Rockstead zu Hause bleibt, zum Wild Aufbrechen wäre es eh nicht geeignet und auch zu Schade.

  18. #6658
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    -12/18-regel
    Gilt nur bei der Erstbeantragung einer WBK, danach sollte ein regelmäßiger Schießbetrieb stattfinden, wobei regelmäßig eine Ermessensfrage des Verbandes ist.

    -wo lasse ich den schlüssel zum waffenschrank? in einem erneuten behältnis und dessen schlüssel dan wiederum wo?
    Behältnis wo der Schlüssel aufbewahrt wird, muss mindestens der Schutzklasse des Tresors entsprechen, sonst setzt du die Schutzklasse herunter.

    -erwerb,überlassen,leihen,führen

    -wie ist das noch mit dem erwerbsstreckungsgebot? welche zeitpunkte gelten wie?
    2 erlaubnispflichtige Schusswaffen pro Halbjahr (bei Sportschützen) entweder auf grüne WBK oder gelbe, oder auf jeweils eine. Jäger dürfen Einzel- oder Mehrlader Repetierer auf ihren Jagdschein kaufen, soviel sie wollen.

    -erneute bedürfnisüberprüfung bei altbesitz..ja.wenn und wenn ja wie oft?
    Bedürfnisprüfung kann von der Behörde über den Verband angeordnet werden, Zuverlässigkeit erfolgt bei Sportschützen eh alle drei Jahre im Hintergrund.


    -darf ich mit auf jagdbedürfnis erworbener und vom kumpel geliehener waffe auf dem stand sportlich schiessen und vice versa?
    ja, sofern sie auf dem jeweiligen Schießstand zugelassen ist. Jäger schießen nicht mit „besonderen“ Waffen. Evtl. kann es aber Problemchen geben, wenn du beim sportlichen Schießen einen Schalldämpfer benutzt, der ist für Sportschützen ein Tabu. Am besten das Ding dann abbauen.

    -führung eines schiessbuchs..ja,nein,vielleicht,entscheide mich später.
    Grundsätzlich aus meiner Sicht ein muß. Schießkladde des Vereins kann zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Training oder Wettkämpfen ausreichen, ist aber auch etwas vom Landesverband bzw. des Verbandes an sich abhängig. DSB z.b. ist da etwas pinseliger, als der BDS (meine Erfahrung). Mit einem Schießbuch bist du auf der sicheren Seite.

    Wird auch bei den Verbänden bei der Bedürfnisbeantragung weiter Waffen gern gesehen, da sie diese ja freigeben sollen. Da haben es die Jäger etwas leichter.
    Geändert von mws (19.05.2019 um 09:06 Uhr)
    Beste Grüße,
    Michael


    "Thank you, Mr. Speaker"

  19. #6659
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  20. #6660
    PREMIUM MEMBER Avatar von Keilerzahn
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    nettes Teil, aber in D wohl waffenrechtlich grenzwertig

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