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Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    ehemaliges mitglied
    Gast

    Frage für die Juristen unter uns ...

    Folgender Fall:

    Ich kaufe eine gebrauchte Armbanduhr im Ladenlokal eines Gebrauchtuhrenhändlers auf Rechnung und erhalte von diesem noch 24 Monate Hausgarantie auf die Uhr(Original-Zerti der Uhr ist allerdings nicht dabei). Nach einigen Jahren bringe ich die Uhr zum Hersteller zur Revision. Hier wird festgestellt, dass die Uhr als gestohlen gemeldet ist. Der Hersteller behält die Uhr folglich ein.

    Wie ist die rechtliche Situation?

    Habe ich das Eigentum an der Uhr erworben? Oder muß ich Schadensersatzansprüche bei dem Gebrauchtuhrenhändler geltend machen?

    Hat einer von Euch schon Derartiges erlebt?

  2. #2
    Mil-Sub Avatar von steboe
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    Hyopothetisch oder Pechvogel?
    Geändert von steboe (20.01.2012 um 14:31 Uhr)
    under Milkwood
    LG
    Stephen😎

  3. #3
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Zitat Zitat von steboe Beitrag anzeigen
    Hyopothetisch oder Pechvogel?
    Die Frage ist hypothetisch und natürlich auch prophylaktisch.

  4. #4
    Deepsea Avatar von Schorse
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    Zitat Zitat von steboe Beitrag anzeigen
    Hyopothetisch oder Pechvogel?
    Mir in praxi in Berlin/Nähe Ku-Damm passiert. Mit hauseigenen Methoden den Fall zu meiner Zufriedenheit gelöst!
    Geändert von Schorse (23.01.2012 um 09:57 Uhr)
    Besten Gruß,
    Schorse

  5. #5
    Deepsea Avatar von promnight
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    Zitat Zitat von Schorse Beitrag anzeigen
    Mir in praxi in Berlin/Nähe Ku-Damm passiert. Mit hauseigenen Methoden den Fall zu meiner Zufriedenheit gelöst!
    Welches Charter wurde bemüht?

  6. #6
    Geprüftes Mitglied Avatar von ibi
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    du hast keine besitzansprüche an der uhr und mußt dein schaden bei dem händler geltend machen.
    Geändert von ibi (20.01.2012 um 14:32 Uhr)
    Gruß
    Ibi

  7. #7
    Steve McQueen
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    Zitat Zitat von ibi Beitrag anzeigen
    du hast keine besitzansprüche an der uhr und mußt dein schaden bei dem händler geltend machen.
    alles gesagt
    VG
    Udo

  8. #8
    Sea-Dweller Avatar von roter.papagei
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    Wir warten alle schon seit einem halben Jahr darauf, dass Du uns deine Patek Sammlung zeigst.

    Ist deine Frage möglicherweise gar nicht hypothetisch?
    Gruß von Peter

  9. #9
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Stell Dir vor - ich hab so was wie einen "Rolex-Rückfall" und spiele mit dem Gedanken mir eine Gebraucht-Krone "so fürs Grobe" zu kaufen. Daher meine hypothetische Frage.


    Danke für die eindeutigen Antworten - aber hat ein Gebrauchtuhrenhändler nicht die Verpflichtung, zu überprüfen, was er so verkauft?

  10. #10
    Steve McQueen
    Registriert seit
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    27.239
    nein,dafür lässt er sich ja beim ankauf bestätigen das der vk eigentümer ist.
    wenn er es nicht macht,sein pech und vielleicht später auch sein problem .....
    VG
    Udo

  11. #11
    PR MI M MEM ER Avatar von AndreasS
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    Der Verkäufer konnte dir das Eigentum an der Uhr nicht übertragen, da er selbst nicht der Eigentümer war. Das ist ja immernoch der, dem die Uhr gestohlen wurde.
    Bin das Sprachrohr für Menschen mit starkem Dialekt.

  12. #12
    ehemaliges mitglied
    Gast
    nein, wie sollten sie auch ?

  13. #13
    Yacht-Master
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    Variante 1 Uhr

    A leiht B seine 2 Jahre alte 14060m für B's Hochzeit. B geht damit schnurgerade zum Gebrauchtuhrenhändler C und veräußert sie weiter für 2,8 K. Der veräußert sie für 3,5 K weiter an D. B hat gutgläubig Eigentum an der Uhr erworben. Dass B zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht Eigentümer der Uhr war, ist nicht maßgeblich, weil C die Uhr im guten Glauben an die Eigentümerschaft B's erworben hat. Freilich hat D das unbelastete Eigentum von C erworben. A muss sich mit Schadensersatzansprüchen an B wenden: Trau schau wem, wo du deinen guten Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen.

    Variante 2 Uhr

    Rahmenkonstellation wie Variante 1, nur: B hat die Uhr nicht von A geliehen, sondern sie ihm in der Absicht weggenommen, sie sich rechtswidrig zuzueignen, oder kurz: geklaut. Der gute Glaube, den C hat, hilft ihm nicht weiter, weil: Kein gutgläubiger Erwerb an abandengekommenen Sachen. D muss A die Uhr herausgeben und sich mit seinen Schadensersatzansprüchen an C halten, der sich wiederum bei B schadlos halten kann. Trau schau wem, wo du deinen guten Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen.

    Variante 3 Gebrauchtwagen

    Im Wesentlichen wie Variante 1. B legt dem Gebrauchtwarenhändler C bei der Veräußerung den KFZ-Brief nicht vor. C ist schon nicht gutgläubig, weil: Wer sich bei einer KFZ-Veräußerung den KFZ-Brief nicht aushändigen lässt, ist bösgläubig, und bekommt nicht nur zivil-, sondern möglicherweise auch strafrechtliche Probleme.

    Bei beweglichen Sachen ist grundsätzlich der Besitz an der Sache der Rechtsscheinträger; wer Besitzer der Sache ist, zu dessen Gunsten wird das Eigentum vermutet. Bei Kraftfahrzeugen reicht der Besitz nach der Verkehrsauffassung üblicherweise nicht aus, um den guten Glauben an das Eigentum des Besitzers zu begründen, der Brief muss hinzukommen.

  14. #14
    Yacht-Master Avatar von florianw
    Registriert seit
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    1.874
    Zitat Zitat von rolimai Beitrag anzeigen
    Variante 1 Uhr

    A leiht B seine 2 Jahre alte 14060m für B's Hochzeit. B geht damit schnurgerade zum Gebrauchtuhrenhändler C und veräußert sie weiter für 2,8 K. Der veräußert sie für 3,5 K weiter an D. B hat gutgläubig Eigentum an der Uhr erworben. Dass B zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht Eigentümer der Uhr war, ist nicht maßgeblich, weil C die Uhr im guten Glauben an die Eigentümerschaft B's erworben hat. Freilich hat D das unbelastete Eigentum von C erworben. A muss sich mit Schadensersatzansprüchen an B wenden
    Der gutgläubige Erweb von gestohlenen Sachen ist NICHT möglich, Par. 935 BGB. Der Käufer einer solchen gestohlenen Sache muss die Sache an den Eigentümer herausgeben, auch wenn zwischenzeitlich der "Eigentümer" der Uhr schon mehrfach gewechselt hat.
    Grüsse, Florian

  15. #15
    Deepsea Avatar von promnight
    Registriert seit
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    1.248
    Zitat Zitat von florianw Beitrag anzeigen
    Der gutgläubige Erweb von gestohlenen Sachen ist NICHT möglich, Par. 935 BGB. Der Käufer einer solchen gestohlenen Sache muss die Sache an den Eigentümer herausgeben, auch wenn zwischenzeitlich der "Eigentümer" der Uhr schon mehrfach gewechselt hat.
    In Deutschland!

    In Russland (z.B) gibt es eine ganze Menge dort legal im Eigentum des jeweiligen Besitzers befindlichen Diebesgutes.

    Würde mir in RUS keine Rolex kaufen.

  16. #16
    Zitat Zitat von florianw Beitrag anzeigen
    Der gutgläubige Erweb von gestohlenen Sachen ist NICHT möglich, Par. 935 BGB. Der Käufer einer solchen gestohlenen Sache muss die Sache an den Eigentümer herausgeben, auch wenn zwischenzeitlich der "Eigentümer" der Uhr schon mehrfach gewechselt hat.
    Genau lesen, die Uhr war geliehen, nicht gestohlen. Ergo nicht abhandengekommen i.S.d. § 935...

  17. #17
    Wenn ich mich Mister-Patek nennte, würde ich mir eine Konzi-Uhr holen, bei der die Gestohlen-Frage gar nicht aufkommt.
    77 Grüße!
    Gerhard

  18. #18
    Steve McQueen Avatar von AndreasL
    Registriert seit
    28.03.2006
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    27.478
    Auch bei so banalen Dingen gilt wohl "buy the seller".

  19. #19
    Explorer
    Registriert seit
    11.12.2010
    Beiträge
    135
    Lies §§ 929, 932, 935 BGB

  20. #20
    Day-Date Avatar von franklin2511
    Registriert seit
    10.05.2007
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    3.831
    Hat denn jemand Erfahrung mit so einer Seriennummer- Abfrage über den Konzi, ob eine Uhr als gestohlen gemeldet ist? Machen die das, wenn man nett fragt? Wie lange dauert's bis zum Ergebnis?
    Danke!
    Gruß, Frank

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