Die Haftung des Gastwirts für den Fahrzeugschaden aus dem Beherbergungsvertrag sehe ich hier nicht. Aber als Grundstückbesitzer hat er eine Gefahr eröffnet, ohne diese abzuschirmen, nämlich die zu hohe Polleranlage installiert. Diese muss von von serienmäßigen Kraftfahrzeugen überfahren werden können, ohne dass es zu Kontakten kommt.