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  1. #1
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Zwischenbericht:

    Donnerstag Morgen hatte ich ja das Telefonat mit unserem Tom. Tom, vielen Dank dafür. Ohne Deine Infos wäre ich wohl in ein Fettnäpfchen getreten...

    Gegen 12:00 Uhr am Donnerstag meldet sich meine Vollkaskoversicherung und teilt mir mit, dass ich zu blöd sei, mein Auto zu fahren. Punkt.

    Ich habe parallel eine Rechtsauskunft vom ADAC einholen lassen und die schaut schon etwas anders aus.

    Heute gegen Mittag war ich dann in der Werkstatt:



    Unterfahrschutz beschädigt und Querträger lädiert. Der Unterfahrschutz liegt bei Größenordnung 200,- EURONEN, was drunter kaputt ist, kann man ohne Abnahme des Unterfahrschutzes nicht genau sagen. Sonst alles i.O. Muss nicht sofort repariert werden. Lieber fürs Gutachten so lassen.

    Dem Werkstattmeister habe ich die Bilder vom Poller gezeigt. Der hat rumgebrüllt wie eine Sau.

    Ich fahr aus der Werkstatt raus, klingelt mein Telefon - der Inhaber des Hotels. Meine Versicherung habe bei ihm angefragt, welchen Schaden er hätte. Das solle er doch bitte melden. Er hat mich gefragt, ob ich das meiner Versicherung schon richtig erklärt hätte. Er hat um Bilder des Schadens gebeten, die er seiner Haftpflicht schicken möchte.

    Die habe ich ihm jetzt mal geschickt. Er meinte weiterhin, dass sich an dem Poller schon mal einer den Reifen aufgeschlitzt hätte. Damals hat seine Versicherung nicht gezahlt. Ging vor Gericht. Versicherung hat recht bekommen.

    Schau ma mal, wie's weiter geht...

  2. #2
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Zitat Zitat von Tschebyscheff Beitrag anzeigen
    Die habe ich ihm jetzt mal geschickt. Er meinte weiterhin, dass sich an dem Poller schon mal einer den Reifen aufgeschlitzt hätte. Damals hat seine Versicherung nicht gezahlt. Ging vor Gericht. Versicherung hat recht bekommen.
    So wirds wohl leider wieder kommen:

    § 701 BGB
    Haftung des Gastwirts

    (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

    [...]

    (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

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