Zitat Zitat von löwenzahn Beitrag anzeigen
Das Auto an einen 3. verkaufen, der es dann nach kürzester Zeit weiterveräußert, den Käufer unterschreiben zu lassen, daß er Gewerbetreibender sei, oder ihn von der Gewährleistung zurücktreten zu lassen, etc.. Der Richter meinte, diese Spezialisten würden vor Gericht ruckzuck durchfallen. Die EU-Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden.

Weiter wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht. Da sind die Gewährleistungsansprüche schnell vernächlässigbar.
Vollkommen richtig.

Ein Hinweis noch: Bei Verkauf alle Mängel des Wagens schriftlich im Kaufvertrag angeben. Eher zuviel als zuwenig. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Verkaufszeitpunkt ihm bekannt waren. Bei neuen Mängeln nach Verkauf ist hier in der Nachweispflicht für die ersten sechs Monate. Danach kehrt sich das Ganze um.
D.h. Steht im Kaufvertrag, dass der Wagen z.B. Probleme mit dem Anlasser hat oder Schiebedach geht nur langsam auf und dieses Teil geht tatsächlich innerhalb dieser Zeit kaputt, muss der Verkäufer nicht haften.