Ergebnis 1 bis 14 von 14
  1. #1
    Day-Date Avatar von Subdate300
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    Frage zur Scheinselbständigkeit

    Ich habe mich eben mit einem Kollegen unterhalten, welcher sich als Freelancer selbständig machen möchte.

    Er wird als Freelancer für einen Ing.-Dienstleister arbeiten, welcher wiederum fur einen Automibilhersteller tätig ist.
    Das heißt, der Dienstleister gibt einen befristeten (1 Jahr) Auftrag des OEM´s an ihn als Freelancer weiter. Er wird damit voll ausgelastet sein.

    Und was ist wenn er den Auftrag erneut an Land zieht...???

    Ist er dann Scheinselbständig?

    Wir haben da grand rumdiskutiert und sind auf kein wirkliches Ergebnis gekommen.

    Geändert von Subdate300 (06.10.2011 um 12:36 Uhr)
    Beste Grüße, Steff

  2. #2
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Generell wird das FA bei nur einem Auftraggeber IMMER von Scheinselbständigkeit ausgehen- alos, noch einen Auftrag vom anderen Kunden dazupacken....
    Gruß,

    Michi

    If the government says you don`t need a gun......buy two!

  3. #3
    Day-Date Avatar von Subdate300
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    Seinen Löwenanteil wird er aber auch mit dem Hauptkunden verdienen, das kann ihm trotzdem als Scheinselbständig ausgelegt werden, oder?
    Beste Grüße, Steff

  4. #4
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Nein, nicht zwangsläufig. Wenn andere Auftraggeber da sind, schaut das FA erstmal in die Röhre. Auch wenn die anderen erstmal nur 10% ausmachen.
    Gruß,

    Michi

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  5. #5
    Freccione Avatar von time4web
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    Bei Projektarbeit kann das meines Wissens nach auch anders ausgelegt werden.
    Projektlaufzeiten von einem Jahr oder länger sind ja keine Seltenheit.
    Vielen Dank
    Jörg

    Teenager in depressive Stimmung zu versetzen, ist wie Fische aus einem Faß zu angeln - (c) Bart Simpson

  6. #6
    Daytona Avatar von Smoke
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    Für das FA ist die Frage der Scheinselbstständgkeit weniger interessant als für die Solzialversicherungsträger.
    Pauschal lässt es sich eigentlich nicht beurteilen; es gibt neben Übergangszeiten (nach Gründung o.ä.) u.a. die 5/6-Regel, welche regelmäßig (neben jeder Menge anderer Kriterien) zur Beurteilung herangezogen wird.

  7. #7
    Day-Date Avatar von Subdate300
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    In dem Geschäft läufts eben so, dass der OEM Aufträge ausschreibt und somit an externe Unternehmen vergibt, die wiederum können dann freie MA einsetzen, wenn sie wollen.
    Wenn nun die Aufträge jährlich vergeben werden und der OEM mit der Person glücklich ist kann natürlich ein Projekt über mehrere Jahre gehen. Oft ist man da so ausgelastet, dass es kaum möglich ist für noch einen Kunden zu arbeiten.

    Komplizierte Geschichte...

    Er sagt er ist weder örtlich an den Auftraggeber gebunden, noch hätte er feste Arbeitszeiten... Keine disziplinarische sowie fachliche Abhängigkeit.

    Ist doch auch blöd, wenn man einen Auftrag ablehnen muss und sich einen neuen unbekannten Auftraggeber suchen muss, wenn man doch Lukratives vor Augen hat.
    Beste Grüße, Steff

  8. #8
    Daytona Avatar von Smoke
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    Ich könnte mir vorstellen, dass hier keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, oder zumindest nachhaltig in diese Richtung argumentiert werden kann.
    Wenn der Auftrag recht lukrativ ist, kann es im Vorfeld recht sinnvoll sein ein paar Euro in die Hand zu nehmen und sich von einem RA oder StB beraten zu lassen.

  9. #9
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Bei richtiger vertraglich Gestaltung: Nicht scheinselbständig sondern selbständig - allerdings wohl ein s.g arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit Rentenversicherungspflicht. Lässt sich aber auch "weggestalten" .
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  10. #10
    Daytona Avatar von Smoke
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    Zitat Zitat von Agent0815 Beitrag anzeigen
    Bei richtiger vertraglich Gestaltung: Nicht scheinselbständig sondern selbständig - allerdings wohl ein s.g arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit Rentenversicherungspflicht. Lässt sich aber auch "weggestalten" .
    Stimmt

  11. #11
    Explorer
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    Letztendlich entscheidet nur und ausschließlich die Rentenversicherung (Berlin), ob scheinselbstständig oder nicht, dort gibt es eine sg. Clearingstelle, die mit den entsprechenden Infos gefüttert (AG und AN), eine Entscheidung im Sinne des AN fällt. Bis zur Klärung entstehen auch keine Sozialversicherungsabgaben. Das Clearing selbst dauert zwischen 2-5 Monaten. Bei der Ausarbeitung der Angaben sollte man immer mit einem fähigen Steuerberater oder Fachanwalt Rücksprache halten.
    Das Clearing bezieht auch nur auf den angegebenen Auftraggeber im angegebenen Zeitraum, d.h. beim Wechsel des Auftraggebers wiederholt sich das Ganze.

    VG
    Mario

  12. #12
    Moderator Avatar von MacLeon
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    Meiner bruchstückhaften Erinnerung gemäß gibt es auf Antrag beim Sozialversicherungsträger eine dreijährige Frist, innerhalb derer man nur für einen Auftraggeber arbeiten darf ohne als scheinselbständig zu gelten.
    Beste Grüße,
    Marcus


    Nakatomi Plaza Christmas Party 1988

  13. #13
    Yacht-Master Avatar von forsyth11
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    Beim zuständigen FA nachfragen

    So long...
    Gruß Christian

  14. #14
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    So short:

    Ich kenne ne Menge "Scheinselbständige". Das FA interessiert sich in der Regel herzlich wenig für die, solange die fälligen Steuern gezahlt werden.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

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